Richtige Gefahrgutkennzeichnung beim Gefahrguttransport


Gefahrgut richtig kennzeichnenDer Transport von Gefahrgut zu Land, Wasser oder Luft ist in der heutigen, hochentwickelten und industrialisierten Wirtschaft ein fester Bestandteil unseres Alltags. Gefährliche Güter wie Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl und bestimmte Düngemittel werden in zahlreichen Branchen benötigt. Umso wichtiger ist daher der sichere und professionelle Umgang mit derartigen Gütern. Labelfox gibt Ihnen einen kleinen Einblick in die Welt der Gefahrguttransporte und erklärt Ihnen, wie Sie gefährliche Güter korrekt kennzeichnen.

Was ist Gefahrstoff? Was ist Gefahrgut?

Gefahrstoffe werden in Deutschland nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als Stoffe und Zubereitungen (Produkte oder Gemische) definiert, die ein oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Innerhalb der Gefahrstoffverordnung wird auf das „Globally Harmonised System for Classification and Labelling” (GHS), auch CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packing), verwiesen. Dieses System regelt die einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und (Produkt-)Verpackung von gefährlichen Stoffen. Soll einer dieser Gefahrstoffe (z.B. Benzin) in größeren Mengen transportiert werden, ist nach den gängigen Gesetzen zum Transport gefährlicher Güter zu prüfen, ob er auch als Gefahrgut einzustufen und zu behandeln ist. Liegt der Fall vor, so muss der Gefahrstoff nach dem jeweiligen verkehrsträgerspezifischem Recht be- und entladen sowie transportiert werden.

Im umgekehrten Fall muss jedoch nicht jedes Gefahrgut auch ein Gefahrstoff sein. Einige Produkte wie z.B. Sprengstoff oder Batterien sind beim Transport zwar als Gefahrgut zu behandeln, zählen jedoch nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht zu Gefahrstoffen und müssen daher nicht gemäß GHS bzw. CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.

Gesetze zum Transport gefährlicher Güter

Da in Abhängigkeit vom zu befördernden Gefahrgut, von den betreffenden Transportmitteln und weiteren Faktoren zahlreiche unterschiedliche Vorschriften und Gesetzmäßigkeiten gelten, ist es nahezu unmöglich, eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Vorschriften bei der Beförderung gefährlicher Güter zu geben. Vor jedem Gefahrguttransport sollte daher eine gründliche Recherche über die spezifischen Gesetzmäßigkeiten erfolgen.

Wichtige Informationen erhalten Sie im Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG). Dieses gilt für sämtliche Gefahrguttransporte mit Verkehrsträgern aller Art. In Abhängigkeit verschiedener Transportmittel treten zudem folgende Richtlinien in Kraft:

  • die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
  • das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)
  • der internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) sowie
  • die Gefahrstoffverordnungen der internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA-DGR).

Gefahrgut nach Gefahrgutklassen kennzeichnen

Die eindeutige Symbolik beim Gefahrguttransport sensibilisiert alle Beteiligten beim Verladen und Befördern entsprechender Güter. Zudem liefert die korrekte und eindeutige Kennzeichnung z.B. im Falle eines Unfalls den eintreffenden Einsatzkräften lebenswichtige Informationen, die das weitere Vorgehen bestimmen. Die einheitlichen Gestaltungsmuster und Symbole wurden in den “UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods” (UNECE) definiert. Dazu teilte man gefährliche Güter in 9 verschiedene Klassen mit maximal 6 Unterklassen ein. Dargestellt mit auf der Spitze stehenden Quadraten, die mittels Piktogrammen und einem Nummerncode (Klassen) über die Art der ausgehenden Gefahr Auskunft geben, kann jedes Gefahrgut eindeutig bestimmt und zugeordnet werden:

Die Gefahrgutsymbole sämtlicher Gefahrgutklassen und deren Unterklassen müssen für den Gefahrguttransport in 2 verschiedenen Ausführungen erworben werden.

  1. Die so genannten Großzettel oder Placards aus selbstklebender Folie, Kunststoff oder Metall werden direkt am betreffenden Transportmittel aufgeklebt oder in vorgefertigte Rahmenhalterungen eingesetzt. Die Großzettel oder Placards müssen für eine gute Sichtbarkeit eine Mindestgröße von 25 x 25 cm haben.
  2. Selbstklebende Gefahrgutetiketten in unterschiedlichen Größen aus Papier oder Folie müssen beim Gefahrguttransport gut sichtbar auf den einzelnen Umverpackungen des Gefahrgutes angebracht werden. Ihre Mindestgröße beträgt 10 x 10cm.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie einen Gefahrstoff, der für die Beförderung auch als Gefahrgut eingestuft ist, ohne zusätzliche Umverpackung transportieren, so muss auf dem betreffenden Behältnis sowohl das Gefahrstoffsymbol gemäß GHS bzw. CLP-Verordnung als auch das Gefahrgutsymbol entsprechend des betreffenden Transportrechtes angebracht werden!

Symbolik und BeispieleGefahrgutklasse
Gefahrgutklasse 1
Zünder, Munition, Schwarzpulver, Sprengstoff, Patronen, Feuerwerkskörper, Fahrzeug-Airbags, Ammoniumnitrat, TNT
1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff:
Diese flüssigen bzw. festen Stoffe oder Stoffgemische können durch chemische Reaktion explosionsartige Gase bilden und somit Schäden im näheren Umfeld verursachen. Sie werden in 6 Unterklassen von 1.1 (Masseexplosionsfähige Stoffe, sehr gefährlich) bis 1.6 (extrem unempfindliche Stoffe) sowie in 13 Verträglichkeitsgruppen mit anderen Versandstücken unterteilt.
Gefahrgutklasse 2
Sauerstoff, Stickstoff, Luft, Acetylen, Flüssigstickstoff, Farbspray, Ammoniak, Propan, Butan
2 – Entzündliche, nicht brennbare
und giftige Gase:

In dieser Gefahrgutklasse werden Gase, Gasgemische sowie Objekte, die Gase oder Gasgemische enthalten in 3 Unterklassen unterteilt. Gase sind Stoffe, welche bei +50°C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar aufweisen bzw. alle Stoffe, die bei +20°C und 1013 mbar Druck in einen vollständig gasförmigen Zustand übergehen. Man unterteilt die verschiedenen Stoffe in:

  • Entzündliche Gase
    (rotes Quadrat mit Flamme)
  • Nicht brennbare Gase
    (grünes Quadrat mit Gasflasche)
  • Giftige Gase
    (weißes Quadrat mit Totenkopf)
Gefahrgutklasse 3
Kraftstoffe, Lackfarbe, Alkohole, Klebstoffe, Teere, Parfümerieerzeugnisse, Ethanol, Toluol, Xylol, Verdünner, Poliermittel, Schädlingsbekämpfungsmittel
3 – Entzündbare flüssige Stoffe:
Stoffe und Gegenstände, die bei +20°C und 1013 mbar flüssig sind, bei +50°C maximal 3 bar Dampfdruck aufweisen, bei +20°C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens +61°C haben, bezeichnet man als entzündbare flüssige Stoffe. Zudem zählen brennbare Flüssigkeiten und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt von über +61°C ebenfalls in diese Gefahrstoffklasse, wenn sie auf oder über ihren Flammpunkt hinaus erwärmt werden.Die Gefahr bei derartigen Stoffen besteht darin, dass bei Berührung mit einer Zündquelle sofort ein Feuer entstehen kann.
Gefahrgutklasse 4
Kautschukreste, Zündhölzer, Metallpulver, Schwefel, Bindemittel, Weißer Phosphor, Fischmehl, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Natrium, Calcium, Zinkpulver, Zinkstaub, Calciumcarbid, Aluminiumcarbid
Nebenprodukte der Aluminiumumschmelzung und Aluminiumherstellung, Alkalimetalle, Erdalkalicarbid, Kalium, Carbid, Trichlorsilan
4 – Entzündbare/selbstentzündliche Stoffe:
Die verschiedenen Gefahrstoffe der 4. Gefahrstoffklasse unterscheiden sich in der Art ihrer Reaktion (exotherm, mit Luft oder mit Wasser) sowie in ihrem Aggregatzustand. Sie werden in 3 Unterklassen aufgeteilt:

  • Entzündbare feste Stoffe
    (rot-weiß-gestreiftes Quadrat mit Flamme)
  • Selbstentzündliche Stoffe
    (rot-weißes Quadrat mit Flamme)
  • Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
    (blaues Quadrat mit Flamme)
Gefahrgutklasse 5
diverse Reinigungsmittel, Kaliumchlorat, Natriumchlorat, Wasserstoffperoxid, Düngemittel, Dibenzoylperoxid (Härter für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke), Peroxyessigsäure
5 – Entzündend, oxidierend wirkende Gefahrstoffe/Organische Peroxide:
Diese brandfördernden Stoffe können sich bei Kontakt mit Zündstoffen oder brennbaren Substanzen entzünden, explodieren oder andere heftige chemische Reaktionen hervorrufen. Organische Peroxide können bei unsachgemäßer Handhabung, mechanischer Beanspruchung, Wärmeeinwirkung oder Verunreinigungen Explosionen verursachen. Die Stoffe der Gefahrgutklasse 5 unterteilt man in 2 Unterklassen:

  • Entzündend, oxidierend wirkende Gefahrstoffe (gelbes Quadrat mit Flamme)
  • Organische Peroxide
    (rot-gelbes Quadrat mit Flamme)
Gefahrgutklasse 6
Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide, klinischer Abfall, Viren, Bakterien, Rickettsien, Parasiten, Pilze
6 – Giftige und ansteckungs-
gefährliche Stoffe:

Die Stoffe dieser Gefahrgutklasse “von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten” können schon bei Kontakt oder Einnahme einer relativ kleinen Menge zu Krankheiten führen, Gesundheitsschäden verursachen oder zum Tod führen. Die Stoffe dieser Gefahrenklasse werden unterschieden in:

  • Giftige Stoffe
    (weißes Quadrat mit Totenkopf)
  • Ansteckungsgefährliche Stoffe
    (weißes Quadrat mit Symbol für “Biologische Gefahren”)
Gefahrgutklasse 7
Plutonium, Uran
7 – Radioaktive Stoffe:
Beim spontanen Zerfall von Atomkernen unter Änderung der Masse, der Kernladung und der Energie spricht man von so genannter Radioaktivität. Die dabei entstehende radioaktive Strahlung ist gesundheitsschädlich, da sie Körperzellen zerstören, Erbgut verändern und so kurz- oder langfristig zum Tod führen kann. In der Gefahrgutklasse für radioaktive Stoffe werden Substanzen aufgeführt, deren Werte zur „Aktivitätskonzentration“ sowie zur „Gesamtaktivität“ pro Transporteinheit überschritten werden.
Gefahrgutklasse 8
Kalilauge, Quecksilber, Batteriesäure, Lötwasser, Epoxidharzhärter, Schwefelsäure, Salpetersäure, Brom, Trifluoressigsäure, Buttersäure, Desinfektionsmittel (flüssig, ätzend)
8 – Ätzende Stoffe:
Diese Stoffe sind für ihre Ätzwirkung bei Kontakt mit Haut oder Schleimhäuten bekannt. Zudem können manche dieser Substanzen beim Freiwerden Schäden an Gütern und Transportmitteln verursachen. In Verbindung mit Luft oder Wasser können zudem ätzende Dämpfe oder ätzende Flüssigkeiten entstehen.
Gefahrgutklasse 9
Asbest, polychlorierte Biphenyle, erwärmte Stoffe, Lithiumbatterien, Rettungsmittel, Epoxidharzkleber
9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände:
In der letzten Gefahrgutklasse werden alle Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die während des Transportes eine andere, bisher nicht genannte Gefahr darstellen können. So z.B. Stoffe, die beim Einatmen von Feinstaub die Gesundheit gefährden können, die entzündbare Dämpfe abgeben oder umweltgefährdende Stoffe.
LQ-GefahrzettelLTD-QTY-PlacardLQ(Limited Quantities)-Kennzeichen, verpflichtend seit 01.01.2011

LQ-Etiketten an 2015LQ(Limited Quantities)-Kennzeichen, verpflichtend ab 01.07.2015

UN-Etiketten “Umweltgefährlich – Gefahr für Gewässer oder Kanalisation”UN-Etiketten “Umweltgefährlich – Gefahr für Gewässer oder Kanalisation”

Sonderkennzeichnungen:
Nach ADR/RID müssen seit 2011 begrenzte Gefahrgutmengen (bis 30kg) im Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr mit LQ(Limited Quantities)-Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Die neuesten Symbole sind ab dem 1. Juli 2015 auf Umverpackungen und Transportmitteln anzubringen und können bereits jetzt käuflich erworben werden. Um nicht 2015 erneut umrüsten zu müssen, wird Unternehmern empfohlen, die neueste Kennzeichnung zu verwenden.Die Mindestabmessungen für LQ-Gefahrzettel auf Umverpackunegn betragen 10 x 10cm. Die Kennzeichnung mit Großzetteln bzw. Placards (mind. 25 x 25 cm) ist ab einer Transportmenge von 8t Pflicht, wenn das Transportmittel keine orangefarbene Warntafel trägt.

Weiterhin müssen Versandstücke mit einer maximalen Nettomenge von 5l bzw. 5kg und umweltgefährlichen Inhalten durch UN-Etiketten “Umweltgefährlich – Gefahr für Gewässer oder Kanalisation” kenntlich gemacht werden.

Warntafeln für Transportfahrzeuge

Beispiel für eine WarntafelAuf orangefarbenen Warntafeln müssen im Straßenverkehr weitere Angaben zum zu befördernden Gefahrgut gemacht werden.

Die unten stehende Zahl auf den Warntafeln beschreibt die UN-Nummer (auch Stoffnummer). Diese von einem Expertenkomitee der Vereinten Nationen festgelegte vierstellige Zahl wird sowohl für einzelne chemische Verbindungen als auch für Stoffgruppen und Güter mit ähnlichem Gefährdungspotenzial vergeben.

Durch die Vergabe von so genannten Gefahrnummern (oben stehende Zahl auf den Warntafeln) werden die Art und der Schweregrad der vom Stoff ausgehenden Gefahr beschrieben.

X – darf nicht mit Wasser in Berührung kommen
2 – Gas
3 – Entzündbarer flüssiger Stoff
4 – Entzündbarer fester Stoff
5 – Entzündbarer (oxidierender) Stoff oder organisches Peroxid
6 – Giftiger Stoff
7 – Radioaktiver Stoff
8 – Ätzender Stoff
9 – Verschiedene gefährliche Stoffe

Kann die Gefahr eindeutig durch eine dieser Zahlen beschrieben werden, wird ihr eine 0 angehängt.
Beispiel: 30 = brennbare Flüssigkeit

Eine Verdopplung der Gefahrnummer bedeutet eine Zunahme der Gefahr.
Beispiel: 22 = tiefgekühltes Gas

Mehrere Gefahrnummern hintereinander bedeuten, dass die Kombination mehrerer Gefahren bei einem Stoff vorliegt.
Beispiel: 72 = radioaktives Gas

Labelfox-Fazit

Für den Transport von gefährlichen Gütern sind zahlreiche Gesetzmäßigkeiten und Richtlinien zu beachten. Neben einer umsichtigen Verpackung und einer sachgemäßen Sicherung gefährlicher Ladungen ist auch die eindeutige Kennzeichnung eines Gefahrguttransportes geradezu lebensnotwenig. Gefahrzettel, Gefahrnummern und UN-Nummern liefern den verantwortlichen Rettungskräften auf einen Blick lebenswichtige Informationen, die das weitere Vorgehen im Ernstfall bestimmen. Prüfen Sie daher vor jedem Gefahrguttransport, dass alle betreffenden Bestimmungen eingehalten wurden und kennzeichnen Sie stets korrekt und eindeutig!

Abschließendes Beispiel: Die richtige Gefahrguttransport-Kennzeichnung bei einem Tankcontainer
Kennzeichnungsbeispiel für Tankcontainer

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Frank Hofmann

Autor bei Labelfox
Als einer der „alten Hasen“ der Branche liegt es mir sehr am Herzen, meinen Lesern stets relevante und aktuelle Informationen rund um die professionelle Kennzeichnung zu liefern. Der Etikettendruck ist mein Steckenpferd und bietet mir für die objektive Berichterstattung täglich neue Spielräume.

30 Antworten zu “Richtige Gefahrgutkennzeichnung beim Gefahrguttransport”

  1. Meine Frage : Ist es erlaubt, Magnetwarntafeln bei einem Gefahrguttransport mit dem PKW zu benutzen, wenn sie erforderlich sind. M. Schlegel (Kurierfahrer)

  2. Hallo Herr Schlegel,
    die Kennzeichnung der Warntafeln gem. ADR muss dauerhaft sein. Im Falle eines Unfalls kann nicht gewährleistet werden, dass Magnettafeln auf dem Fahrzeug halten oder nicht verrutschen. Damit können Magnettafeln zur Gefahr werden, wenn die Retter keine Informationen zu gefährlichen Gütern am Unfallort finden.

    Viele Grüße
    Ihr Labelfox-Team

  3. Hallo.
    Ich arbeite in einem Industrieunternehmen. Wir produzieren chemische Produkte, die auch über See weltweit verschifft werden. Das chemische Gut wird in BigBags abgefüllt und in Container verladen.
    Normalerweise sind unsere BigBags von außen entsprechend vor dem Gefahrstoff “reizend” gekennzeichnet. Leider mussten wir nun während der laufenden Produktion feststellen, dass mittlerweile mehrere Container mit BigBgags geladen wurden, auf diesen der vorgeschrieben Hinweis “reizend” fehlt.

    Frage: Was ist nun die Folge?

    Hinweis: Der Transport ist innerhalb eines Konzerns (von einer Fabrik dieses Konzerns zu der anderen Fabrik)

  4. Hallo Herr Schlegel,

    diese Frage lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten. Beachten Sie bitte daher, dass die folgende Einschätzung nicht rechtsverbindlich ist: In der Regel muss eine Gefahrgutsendung, egal ob innerhalb eines Konzerns transportiert wird, auf den Transportwegen (See, Straße, Schiene etc.) auch als solche gekennzeichnet sein. Gehen wir davon aus, dass nichts passiert und das Gefahrgut nicht aus den BigBags austritt, sollten auch keine Folgen zu befürchten sein. Unserer Meinung nach drohen Konsequenzen insbesondere dann, wenn die Sendung am Zustellort kontrolliert wird und die Kennzeichnung fehlt. Bedenken Sie auch den Fall, dass beim Transport etwas passieren könnte und beispielsweise bei der Bergung von Gefahrgut natürlich die Kennzeichnung von großer Bedeutung ist, da mit Gefahrgut anders umgegangen wird, als mit “normaler” Ladung. Wie genau in diesen Fällen mit der fehlenden Kennzeichnung verfahren wird, können wir nicht rechtssicher beantworten. Es ist mit Sicherheit auch stark davon abhängig, in welches Land die Ware transportiert wird. Bußgelder sind in den genannten Fällen nicht auszuschließen.
    VG aus Schweinfurt

  5. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich möchte Abfälle, AVV 170904, als Gefahrgut nach ADR der Klasse 7 fahren. Die UN Nr. ist 2913. Es handelt sich hier um innenkontaminierte GFK Rohre und der Transport ist in BK 2 Container vorgesehen. Kann mir jemand sagen wie ich das Fahrzeug bzw. die Container ausflaggen muss? Für Hilfe wäre ich dankbar.

  6. Frage: Ich führe einen LKW,der mit verpackten gefährlichen Gütern innerhalb der Freimengen des Unterabschnitts1.1.3.6 beladen und mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist.
    Muß ich das Verbot,das von dem Zeichen 261 ausgeht ,beachten?
    Bitte Begründung
    Danke

  7. Guten Tag Herr Rößler,
    eine gute Frage! Unsere Einschätzung (bitte beachten Sie, dass diese als nicht rechtsverbindlich zu betrachten ist) lautet wie folgt: Laut § 45 der StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) können “Die Straßenverkehrsbehörden […] die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.” Mit dem Verkehrszeichen 261 gilt demnach ein Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Das Zeichen ist meist an Tunneleinfahrten zu finden, weil es hier verheerende Auswirkunegn haben kann, wenn ein Gefahrguttransporter verunglückt oder undicht ist.

    Man unterscheidet Tunnel der Kategorie A und E, wobei mit A klassifizierte Tunnel keine Beschränkung in Bezug auf die Einfahrt gefährlicher Güter haben. Tunnel der Kategorie E werden mit dem Verkehrszeichen 261 gekennzeichnet. Hier ist jegliche Einfahrt mit Gefahrgut verboten. Eine Beschränkung ist uns hierzu nicht bekannt.

    Auch wenn Sie Ihren LKW also mit gefährlichen Gütern innerhalb der Freimengen des Unterabschnitts 1.1.3.6 beladen haben, ist Ihnen die Einfahrt in einen E-Tunnel nicht gestattet, da es bei dem Verbot nicht um die Art der Transportsicherung oder um zulässige Freimengen geht, sondern um ein grundsätzliches Einfahrverbot jeglicher Gefahrguttransporte.

  8. Guten Tag.

    Wir sind eine Firma, die in der Wind-Branche tätig ist und befördern ab und zu mal eine größere Menge Hydraulik-Öl und andere Gefahrstoffe(eher als kleinmengen anzusehen).

    Nun meine Frage ab wann bzw. ab welcher Menge muss man das Fahrzeug von außen durch Schilder Kennzeichnen? Oder muss man es generell kennzeichnen, wenn man Gefahrgut mitführt?

    Gruß

  9. Kann mir jemand helfen, und sagen, wie muss man richtig eine packstuck mit Un1263 richtig bezeichnet? Es handelt sich um kleine (1bis 5 Liter) Menge.
    Dankeschön

  10. Hallo Hesselink,

    beim Transport kleinerer Gefahrgutmengen gilt es für Sie zu prüfen, wie viel Hydraulik-Öl und andere Gefahrstoffe über welchen Weg (Straße, Seeweg, Luftfracht) transportiert werden. Eine Kennzeichnung des Gefahrgutes ist definitiv erforderlich! Beachten Sie in der oben aufgeführten Tabelle die weiß/schwarzen Zeichen, LQ (Limited Quantities)-Gefahrzettel und Placards.! Kleine Gefahrgutmengen müssen in jedem Fall mit diesen Zeichen gekennzeichnet werden. Wenn größere Mengen transportiert werden, ist das Gefahrgutzeichen der entsprechenden Gefahrgutklasse des Transportstoffes zu nutzen.

    Herzliche Grüße
    Frank Hofmann

  11. Hallo Martin,
    für Ihre Zwecke eignet sich ein Etikett wie folgendes, dass Sie gut sichtbar und nach Norm auf dem Packstück anbringen.
    Zusätzlich empfehle ich, das betreffende Transportgut mit einem Versandaufkleber zu markieren, der z.B. darüber informiert, welche Paketseite nach oben zeigen sollte oder zur Vorsicht mit dem Packstück ermahnt.

    Herzliche Grüße
    Frank Hofmann

  12. Hallo, ich habe auch eine Frage.
    Wie muss ich z. B. 70 g Gefahrstoff (z.B. mit GHS08 und GHS09 gekennzeichnet)etikettieren? Die Piktogramme werden zu erkennen sein (10×10 mm), aber die Schrift wird nicht mehr zu lesen sein,… außer mit einer Lupe.

    Sind diese 70 g auch schon Gefahrgut?!

  13. Hallo Meta Filp,
    die von Ihnen angegebenen 10x10mm sind für die Gefahrgutkennzeichnung leider zu klein. Denn die Mindestgröße für selbstklebende Gefahrgutetiketten beträgt 10 x 10 cm (Centimeter!), damit auch der Text noch gut lesbar bleibt. Ist der eigentliche Gefahrstoff zu klein, müssen die Etiketten auf die Umverpackung geklebt werden.

    Beim Transport von 70g an Gefahrgut gilt für Sie weiterhin die Kleinstmengenreglung für gefährliche Güter. Hier gibt es auch Freistellungen von der Kennzeichnung.

    Grundsätzlich ist jedoch trotzdem Vorsicht geboten, denn auch sehr kleine Mengen können großen Schaden für Mensch und Natur anrichten.

  14. Hallo Herr Hofmann,
    habe seit 01.12.2015 einen Anhänger für Flüssiggas (23/1965).Dieser wurde von mir persönlich übernommen(Neufahrzeug).
    Im Mai dieses Jahres hatte ich eine BAG Kontrolle, wo bemängelt wurde das die Kennzeichnung nicht korrekt wäre,da die Kennzeichnung des Produktes fehle,welches sich im Tank befinde (Gemisch C 8534 kg).
    Meiner Meinung reicht es doch vollkommen aus (so auch des Herstellers des Anhänger )die normale Kennzeichnung 23/1965,da alle 9 Unterprodukte,wie Gemisch A,B,C usw. Kohlenwasserstoffgemische sind,welche sich nur im Mischungsverhältnis (Gewichtsveränderung)unterscheiden. Bleibt aber trotzdem UN 1965 !
    Da ich jetzt eine Anhörung zu einem Bußgeldverfahren bekommen habe, wäre ich ihnen dankbar für Aufklärung.
    Mit freundlichen Grüßen
    U.Weimert

  15. Eine Palette mit Gefahrgut in Strechfolie Verpackt muss ich diese auf zwei Seiten mit Gafahrgutzetteln und Umverpackung beklebt werden? Danke für eine Antwort.

  16. Hallo Herr Barth,

    Paletten fallen, denke ich unter Großverpackungen. Die ADR 2017 sieht in diesem Fall eine doppelseitige Kennzeichnung mit einem Gefahrenzettel, an zwei gegenüberliegenden Seiten vor.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

  17. Wie bezettelt man einen TankerSattel mit vier Kammern wo in jeder Kammer der gleiche Stoff drinnen ist richtig.

  18. Hallo Ewald,
    ihre Frage lässt sich pauschal leider nicht beantworten. Es kommt hierbei ganz drauf an, welcher Stoff transportiert werden soll. Lesen Sie hierzu bitte direkt in den ADR Vorschriften Absatz 5.4.1.1.13 “Allgemein Sondervorschriften für die Beförderung in Tankfahrzeugen” sowie in den Absätzen 5.3.2.1.2 und 5.3.2.1.3

    • für gefährliche Güter gilt Absatz 5.3.2.1.2
    • für Tanks in denen Stoffe mit bestimmten UN-Nummern transportiert
    • wird, gilt Absatz 5.3.2.1.3

    Viele Grüße
    F. Hofmann

  19. Hallo,

    wir als Versender haben bei einem Export im Container nach Yokohama/Japan die Info der Reederei erhalten, dass der Container im Umladehafen Kaohsiung/Taiwan gelabelt werden musste weil die Label angeblich fehlten.
    Es gibt eindeutige Fotos während der Beladung des Containers mit den entsprechend korrekt angebrachten Labeln.
    Die Reederei besteht auf der Übernahme der Kosten, da die Label laut deren Aussage auf der Seereise verloren gingen.
    Müssen wir die Kosten tragen?

    Vielen Dank im Voraus.
    Gruß
    Andreas

  20. Hallo ins Rund.

    Ich suche bislang vergeblich eine Antwort auf die Frage, ob es einen Unterschied in der GefStKlasse 2 (Flamme) und 3 (Gasflasche) macht, ob die Symbole in weiß bzw. in schwarz auf der Beschilderung sind.

    Ich danke Ihnen für Ihre Antworten.

  21. Hallo Thomas K.

    Laut ADR 2017 macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob Sie die Symbole in Weiß oder Schwarz auf Ihre Gefahrenstoffe kleben. Die Richtlinie erlaubt beides und gibt auch nicht genauer an, wann welche der beiden Kontrastfarben zum Einsatz kommt. Sie sind also mit beiden Farben auf der sicheren Seite für Ihre Gefahrentransporte, solange Sie diese mit der vorgeschriebenen Farbe des Schildes kombinieren.

    Beachten Sie allerdings, dass die ADR Richtlinie 2019 in einigen Punkten geändert wird. Mir liegt die neue ADR 2019 noch nicht vor, daher kann ich Ihnen noch nicht sagen, ob die freie Farbwahl auch nächstes Jahr noch rechtens ist. Sie sollten also auf jeden Fall im Kopf behalten, dass es Änderungen zum Jahreswechsel geben kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Hofmann

  22. Hallo Herr Hoffmann

    und VIELEN DANK für Ihre Antwort. Den Tipp werde ich ebenso beherzigen. 🙂

    Viele dankbare Grüße

    Thomas K.

  23. Moin,

    wie sieht es mit dem Transport von Strahlenmessgeräten im Privatfahrzeug aus? Ich habe die Dinger quasi “dienstlich” dabei, im Rahmen einer Vereinstätigkeit. Generell hätte ich im Bezug zu Verein und KfZ-Nutzung noch die Frage wie es mit Warntafeln aussähe wenn eine zusammenarbeitende Behörde die Benutzung z.B. eines Bürgersteiges als “Parkplatz” freigibt – da werden ja im Grunde Sonderrechte in Anspruch genommen für die diese Kennzeichnung zwingend erforderlich ist; im Gesetzestext steht aber nirgendwo “gewerblich”.

    Vielen Dank schon jetzt für diese informative Übersicht und die Beantwortung der vielen Fragen vor meiner!

  24. Guten Tag,

    vielen Dank für Ihr Lob und Ihre interessierte Leserfrage. Die Frage ist wirklich sehr speziell und spezifisch. Daher schlage ich vor, dass Sie sich direkt bei dem zuständigen Referat im Bundesministerium melden. Die Mitarbeiter dort können ihmen mit Sicherheit zielgerichtet weiterhelfen. Unter folgendem Link finden Sie Informationen zu möglichen Kontaktpersonen: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/Gefahrgut/referat-befoerderung-gefaehrlicher-gueter.html

  25. Hallo zusammen,
    wir würden gerne Pakete mit 1 Liter Infektionsmittel versenden.
    Die Inhaltstoffe sind:

    78-80% Ethanol
    < 5% Glycerin
    < 1% Wasserstoffperoxid

    Gilt diese Menge noch als Gefahrgut in begrenzten Mengen und muss nur mit dem entsprechenden Gefahrgutaufkleber markiert werden oder gilt diese Menge schon nicht mehr als geringfügig und muss anders deklariert werden?

  26. Hallo,
    Ich habe eine Frage.
    Ich Transportieren Filterstaub (adr).
    Jetzt meine Frage, ich muss mein Silo so beschriftet lassen, bis ich ein anderen fs transpiere. Jetzt will aber einer der Befüller, dass ich meine placards zu mache bevor ich zu ihm aufs Gelände fahre?! Wie verhalte ich mich da richtig?

    LG

  27. Vielen Dank für diesen Beitrag zur richtigen Gefahrgutkennzeichnung. Wie spannend, dass die Gefahrzettel, Gefahrnummern und UN-Nummern den Rettungskräften im Ernstfall alle notwendigen Informationen zum richtigen Vorgehen liefern. Ich soll einen Containertransport vorbereiten und hatte mich gefragt, wie ich die Ladung kennzeichne, daher hat mir dieser Artikel sehr weitergeholfen.

  28. Mir war gar nicht bewusst, dass wenn Gefahrgut transportiert wird, dies mithilfe einer einheitlichen Kennzeichnung abläuft. Mein Cousin möchte LKW-Fahrer werden, da wird er zukünftig wohl öfter damit zu tun haben. Danke für den tollen Beitrag!

  29. Vielen Dank für die Übersicht! Für ein Projekt in der Universität müssen wir Gefahrengüter der Klasse 2 transportieren. Daher ist es gut zu wissen, dass wir die betreffenden Bestimmungen und Kennzeichnungen besser erneut überprüfen sollen.

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