Das 1×1 der GHS-Verordnung


Was ist GHS
Das „Globally Harmonised System for Classification and Labelling” (GHS) – auch CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packing) genannt – regelt die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen aller Art. Das auf der Basis vorhandener Daten, von den Vereinten Nationen entwickelte System soll so langfristig die Klassifizierung und Markierung gefährlicher Stoffe in allen Ländern der Erde standardisieren. Damit verbessert GHS die Sicherheit bei der Arbeit mit Gefahrstoffen. Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Chemikalien sind in einem mehrjährigen Übergangszeitraum dazu verpflichtet, die Einstufung und Kennzeichnung nach GHS vorzunehmen. Seit dem 26.11.2012 verweist auch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien auf die CLP-Verordnung.

Was sind Gefahrstoffe?
Im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden Stoffe und Zubereitungen (Produkte oder Gemische), die ein oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen, als Gefahrstoffe bezeichnet. Gefahrstoffe können zum Beispiel giftig, reizend, ätzend, krebserzeugend, leicht entzündlich oder umweltgefährlich sein. In nahezu allen wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern gehört der Umgang mit Gefahrstoffen zum täglichen Geschäft. So zum Beispiel in der chemischen Industrie, in der Bauwirtschaft, in der Metallverarbeitung, im Gesundheitsdienst oder in der Kosmetikbranche.

In einem kleinen Videobeitrag der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sehen Sie, wie die verschiedenen Gefahrstoffe wirken und wie Sie sorgsam mit gefährlichen Substanzen umgehen.

Was ändert sich durch das GHS?
Die auffälligste Veränderung für die Praxis sind die neuen GHS-Gefahrenpiktogramme, die die vertrauten Gefahrensymbole allmählich ablösen. Die Einführung der weltweit harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung nach GHS bringt für die Industrie, für den Arbeitsschutz und für die Verbraucher eine Reihe von Veränderungen mit sich.


Kurz gesagt: GHS sorgt für…

…eine neue Einstufung…eine neue Kennzeichnung…einheitliche Sicherheitsdatenblätter
GHS Einstufungsicherheitsdatenblatt

1. Einstufung
Grundlage für die Einstufung gefährlicher Stoffe bilden die Eigenschaften der jeweiligen Chemikalien. Je nach Eigenschaft wird ein Stoff der Gruppe physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren zugeteilt.

Gefährlichkeitsmerkmale und GHS-Gefahrenklassen
Gefahrstoffe können ein oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. GHS bezeichnet sie als „Gefahrenklassen“. Durch die Einteilung in GHS-Gefahrenklassen werden die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes weiter konkretisiert. Zusätzliche Gefahrenkategorien beschreiben den Schweregrad der von der Chemikalie ausgehenden Gefahr.

2. Kennzeichnung
Die Kennzeichnung soll Personen, die mit einem Stoff oder einer Zubereitung umgehen, Hinweise auf die damit verbundenen Gefahren geben. Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefährdungen schnell zu erkennen sind, werden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahren- bzw. Sicherheitshinweise angegeben. Die Kennzeichnung ist auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung anzubringen, so dass sie, ist die Verpackung gelagert oder abgestellt, waagerecht gelesen werden kann.

Das Gefahrstoffetikett auf der Verpackung muss folgende Informationen enthalten:

  1. Name des Stoffes/des Gemisches
  2. Gefahrenpiktogramm
  3. Signalwort
  4. Gefahrenhinweise (Hazard Statement/H-Sätze)
  5. Sicherheitshinweise (Precautionary Statement/P-Sätze)
  6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  7. Nennmenge (sofern nicht anderweitig auf Verpackung angegeben)
  8. ggf. Abschnitt für ergänzende Informationen

Gefahrenpiktogramme
Die GHS-Gefahrenklassen werden mittels rot-weißer Gefahrenpiktogramme visualisiert. Diese weisen auf die vom jeweiligen Gefahrstoff ausgehenden Gefahren hin. Bis zum 01.12.2012 sollen die neuen rot-weißen GHS-Symbole ihre bekannten orange-schwarzen Vorgänger komplett ablösen. Die folgende Tabelle ist eine verkürzte Darstellung der neuen Gefahrenpiktogramme gemäß CLP-Verordnung.

Bitte beachten Sie zusätzlich die Hinweise auf Etikett und Sicherheitsdatenblatt.

GHS-Gefahrensymbol:Einsatz:
ghs01-explodierende bombe

GHS01 Explodierende Bombe: Explosion durch geringe Einwirkung von Feuer, Wärme, Erschütterung, Reibung…

  • instabile explosive Stoffe und Gemische
  • explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
  • selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen A, B
  • organische Peroxide, Typen A, B
ghs02 gefahrensymbol flammeGHS02 Flamme:(Selbst-)Entzündung, ausgelöst durch Funken, Wärme, Wasserkontakt…

  • entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1
  • entzündbare Aerosole, Gefahrenkategorien 1, 2
  • entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
  • entzündbare Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2
  • selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typen B, C, D, E, F
  • pyrophore Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1
  • pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1
  • pyrophore Feststoffe, Gefahrenkategorie 1
  • Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
  • organische Peroxide, Typen B, C, D, E, F
  • selbsterhitzungsfähige Flüssigkeiten und Feststoffe (z. B. weißer Phosphor)
  • selbstzersetzliche Flüssigkeiten und Feststoffe (z. B. Peroxyessigsäure)

Achtung: Entzündliche Stoffe werden gefahrensymbolpflichtig! Da sehr viele Chemikalien neu eingestuft werden, ist eine erneute Gefahreneinstufung der Arbeitsplätze erforderlich!

Gefahrensymbol ghs03-flamme über einem kreisGHS03 Flamme über einem Kreis: Brandverstärkung auch ohne Luftzufuhr, Brandauslösung in der Umgebung

  • oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1
  • oxidierende Flüssigkeiten, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
  • oxidierende Feststoffe, Gefahrenkategorien 1, 2, 3
Gefahrensymbol ghs04-gasflascheGHS04 Gasflasche: Zerbersten der Gasflasche, Kälteverletzungen bei Berührung

  • Gase unter Druck
  • verdichtete Gase
  • verflüssigte Gase
  • tiefgekühlt verflüssigte Gase
  • gelöste Gase
GHS05 Ätzwirkung: Verätzung mit schweren Gewebeschäden, Zerstörung von Metallen

  • auf Metalle korrosiv wirkend, Gefahrenkategorie 1
  • hautätzend, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 1C
  • schwere Augenschädigung, Gefahrenkategorie 1
Gefahrensymbol ghs06-totenkopfGHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen: Lebensbedrohliche Vergiftung schon durch geringe Mengen bei kurzem Kontakt

  • akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorien 1, 2, 3

Achtung: Ca. 5% der bisher gesundheitsschädlich eingestuften Stoffe werden giftig! Da sehr viele Chemikalien neu eingestuft werden, ist eine erneute Gefahreneinstufung der Arbeitsplätze erforderlich!

Gefahrensymbol ghs07-ausrufezeichenGHS07 Ausrufezeichen: Reizwirkung, Gesundheitsschäden, Schädigung der Ozonschicht

  • akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ), Gefahrenkategorie 4
  • Reizung der Haut, Gefahrenkategorie 2
  • Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
  • Sensibilisierung der Haut, Gefahrenkategorie 1
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorie 3
  • Atemwegsreizung
  • narkotisierende Wirkungen
Gefahrensymbol ghs08-gesundheitsgefahrGHS08 Gesundheitsgefahr: sehr schwere Gesundheitsschäden mit verzögert einsetzendem Verlauf

  • Sensibilisierung der Atemwege, Gefahrenkategorie 1
  • Keimzellmutagenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
  • Augenreizung, Gefahrenkategorie 2
  • Karzinogenität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
  • Reproduktionstoxizität, Gefahrenkategorien 1A, 1B, 2
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Gefahrenkategorien 1, 2
Gefahrensymbol ghs09-umweltGHS09 Umwelt: Vergiftung von Wasserorganismen, langfristige Schäden im Ökosystem

  • akut gewässergefährdend der Kategorie 1
  • chronisch gewässergefährdend der Kategorien 1, 2

Für die meisten Gefahrenpiktogramme gibt es ähnliche Symbole im „alten“ System nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Neu sind (ohne Entsprechung) die Piktogramme „Gasflasche“, „Ausrufezeichen“ und „Gesundheitsgefahr“.

Signalwörter
Die Verwendung von Signalwörtern ist neu. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad des Stoffes oder Gemisches und machen Personen, die damit umgehen auf potenzielle Gefahr aufmerksam. Es gibt zwei Signalwörter: GEFAHR für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien und ACHTUNG für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien. Für den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei der Kennzeichnung lediglich „GEFAHR“ anzugeben.

Gefahrenhinweise: H-Sätze (Hazard Statement)
Sie sind standardisierte Textbausteine, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreiben. Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar.
Kleinmengenregelung: Gefahrenhinweise müssen nicht angegeben werden, wenn die Verpackung des Stoffes oder des Gemisches 125ml nicht überschreitet, wohl aber Sicherheitshinweise.

Sicherheitshinweise: P-Sätze (Precautionary Statement)
Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung. Somit sind Sicherheitshinweise mit den S-Sätzen nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. Für eine bessere Übersichtlichkeit, sollten nicht mehr als 6 P-Sätze aufgeführt sein.

ertastbares_warnsymbol_gefahrstoffZusätzliche Kennzeichnung
Stoffe und Gemische, die in bestimmte Gefahrenklassen eingestuft sind und an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (Verbraucherprodukte) müssen laut GHS mit einem kindergesicherten Verschluss und/oder einem ertastbaren Warnsymbol (siehe Dreieck) für Blinde versehen werden.

Mindestgrößen für GHS-Etiketten und Gefahrensymbole:

GHS-Etikett
In dieser Tabelle wurden die Mindestgrößen eines GHS-Etiketts, die je Fassungsvermögen der Verpackung gelten, aufgelistet.

Fassungsvermögen der Verpackung in LFormat in mm (Min.)= Fläche in mm² (Min.)= DIN A
< 352,0 x 74,038488
3 – 5074,0 x 105,077707
50 – 500105,0 x 148,0155406
> 500148,0 x 210,0310805

GHS-Etikettenmaterial
Die GHS-Etiketten können aus selbstklebender Folie oder aus selbstklebenden Papier bestehen. GHS-Etiketten aus selbstklebender Folie sind besonders für Kunststofflschen und verformbare Behälter geeignet. Der Vorteil von Folienetiketten besteht darin, dass diese uv-, wasser, öl- sowie laugenbeständig sind und eine hohe Endfestigkeit aufweisen. GHS-Etiketten aus selbstklebenden Papier eigenen sich besonders zur Kennzeichnung von Kartonagen, Kunststoff-Folien oder HDPE-Behältern. Oftmals sind Papieretiketten auch lebensmitteltauglich.

Gefahrensymbole

Fassungsvermögen der Verpackung in L1/15 der Fläche in mm²Quadratwurzel= Mindestseitenlänge in mm (gerundet)
< 32561616
3 – 505172323
50 – 50010343232
> 50020694545

Fristen
In Kraft getreten ist die Verordnung am 20. Januar 2009. Die internationale Staatengemeinschaft hat dazu aufgerufen, GHS so bald wie möglich umzusetzen. Für den Übergang zum neuen System gibt die CLP-Verordnung gestaffelte Fristen vor. Von der zusätzlichen Abverkaufsfrist für bereits in Verkehr gebrachte Ware abgesehen, sind Stoffe seit 01.12.2010 nach den Vorgaben der CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen. Für Gemische gelten weitere viereinhalb Jahre (01.06.2015) als Übergangszeitraum, denn die Lieferanten benötigen die Einstufungen der Rohstoffe nach dem neuen System, um dann auch Gemische gemäß CLP-Verordnung einstufen zu können. Während der Übergangsfristen gilt: ENTWEDER Kennzeichnung nach der GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) ODER Kennzeichnung nach GHS. Eine doppelte Kennzeichnung ist nicht zulässig.

GHS-EtikettAlte KennzeichnungNeue Kennzeichnung
Stoffenur Lagerbestände, erlaubt bis 2012 (vor 01.12.2010 in Verkehr gebracht)zwingend seit 01.12.2010
Gemischeerlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre)erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015
SicherheitsdatenblattAlte EinstufungNeue Einstufung
Stoffezwingend bis 01.06.2015zwingend seit 01.12.2010
Gemischezwingend bis 01.06.2015erlaubt seit 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015

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Frank Hofmann

Autor bei Labelfox
Als einer der „alten Hasen“ der Branche liegt es mir sehr am Herzen, meinen Lesern stets relevante und aktuelle Informationen rund um die professionelle Kennzeichnung zu liefern. Der Etikettendruck ist mein Steckenpferd und bietet mir für die objektive Berichterstattung täglich neue Spielräume.

20 Antworten zu “Das 1×1 der GHS-Verordnung”

  1. Können Gefahrstoffetiketten auch s/w gedruckt werden? oder ist der deutlich sichtbare rote Rand zwingend erforderlich?

  2. Hallo Regina,
    danke für deinen Beitrag. Das ist eine gute Frage!

    Laut der VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG VON GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND GEMISCHEN müssen Gefahrenpiktogramme “[…] ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen tragen, der so breit ist, dass er deutlich sichtbar ist.”.

    Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nicht verzeichnet. Es ist also leider nicht zulässig, die Symbole auch schwarz/weiß auszudrucken.

    Weitere Vorschriften zu Mindestgrößen und Ausnahmereglungen kannst du auch noch einmal Nachlesen unter https://www.uni-frankfurt.de/fb/fb14/download/Rechtskunde-2012/EU_CLP-VO_Annex_I-IV.pdf

  3. Hallo,

    können eigentlich die H- und P- Sätze ohne “H301” auf dem Etikett aufgebracht werden oder sind diese dennoch zu ergänzen?

  4. Da das Thema sehr komplex ist, versuche ich es mal einfach zu halten.
    Generell sollten Gefahrstoffe komplett gemäß GHS/CLP-Verordnung gekennzeichnet werden, also auch mit H- und P-Sätzen.

    Die CLP-Verordnung ist letztlich die europäische Umsetzung des GHS (Global Harmonised System). Die CLP-Verordnung erlangt in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe 200 und 201 Gültigkeit.

    Neben der komplett Kennzeichnung erlaubt die TRGS 201 jedoch auch eine „vereinfachte Kennzeichnung“ – ohne H- und P-Sätze.
    Diese kann angewandt werden, wenn eine objektive Gefährdungsbeurteilung dieses Vorgehen erlaubt.
    In so einem Fall können Gefahrstoffe auch lediglich mit Piktogramm und Stoffbezeichnung gekennzeichnet werden.

    Eine gute Übersicht dazu haben wir mal eingefügt:
    GHS-Kennzeichnung

    Ich hoffe das hilft erstmal weiter. Wenn du noch nähere Informationen benötigen solltest, dann schreibe uns einfach nochmal an!

  5. Sehr geehrter Herr Hofmann,
    wie ist die CLP auf Mikroreaktionsgefäße anzuwenden? (die sogenannten Eppis oder E-Cups bzw. Reaktionsgefäße dieser Größe mit Schraubverschluss). Diese enthalten den Stoff “unmittelbar” (siehe CLP-VO Art.31) und sind aufgrund ihrer Kleinheit nicht geeignet, alle Kennzeichnungselemente zu tragen. Die Ausnahmen laut CLP-VO Art.17 (siehe CLP-VO Anhang I Abschnitt 1.5.2, Inhalt bis 125ml) bez. Piktogrammen (1.5.2.1.3) sind nicht zutreffend. Doch gerade die Piktogramme (min 1cm2) sind nicht unterzubringen. Außerdem sind unsere Thermotransfer-Etikettendrucker nur s/w geeignet (aber roter Rand zwingend vorgeschrieben), doch das ist ja das geringere Problem.
    Konkret geht es um biologische Stoffe (PCR-Reaktionsmix) und Mengen von 50ul pro Gefäß, in Zwischen- und Umverpackung.
    Vielen Dank für die Bearbeitung,
    mit freundlichen Grüßen,
    Alfred Buberl

  6. Grüß Sie Herr Buberl,
    Laut CLP Seite 30, dürfen die Symbole bei so kleinen Behältern auch nur 10 x 10 mm groß sein. Zudem liefert Seite 31 folgende Information:
    “Hinsichtlich der Gefahrenpiktogramme bindet die CLP Verordnung die Größe der Piktogramme an die Mindestabmessungen des Kennzeichnungsetiketts: Jedes Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des Kennzeichnungsetiketts einnehmen, auf dem die obligatorischen Kennzeichnungsinformationen, also alle nach den Artikeln 17, 25 und 32 Absatz 6 der CLP-Verordnung vorgeschriebenen Informationen, stehen, und die Mindestfläche muss 1 cm² betragen (siehe Anhang I Abschnitt 1.2.1.2 CLP). Damit soll erreicht werden, dass die Größe des Kennzeichnungsetiketts und die Größe der Piktogramme proportional zur Größe der Verpackung bleiben.”

    Wenn Sie diese Größe also nicht auf Ihrem Gefäß unterbringen, haben wir leider auch keinen konkreten Lösungsvorschlag für Sie. Unser Rat ist, dass Sie sich mit Ihrem Fall bitte an die ECHA für mehr Informationen zur korrekten Anwendung und die Vorgehensweise wenden.
    Wie Sie schon selbst angemerkt haben, ist ein S/W Drucker das geringere Problem, denn Etikettenhersteller wie Labelident bieten auch Etiketten mit bereits vorbedrucktem roten Rahmen.

    Freundliche Grüße aus Schweinfurt

  7. Welche Bezeichnung wird eigentlich bei einem Gemisch in dem Feld “Produktname” erwartet?
    Muss dort der Verkaufsname rein (bspw. “Zauberreiniger”) oder kommt dort der Name des relevanten Inhaltsstoffes rein??
    Vielen Dank

  8. Hallo Herr Zaus,

    nach Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin muss die Produktidentifikation den Gemischname und gefährliche Inhaltsstoffe benennen. Das heißt Sie geben den Handelsname oder die Gemisch-Bezeichnung und relevante Bestandteile des Gemisches, die zur Einstufung des Gemisch führen (chemische Bezeichnung) an. Eine gute Einführung zum Thema gibt auch die folgende PDF der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Dort werden auch Beispiele gezeigt.
    Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.
    Viele Grüße

  9. Sehr geehrter Herr Hofmann,

    ich möchte mich an dieser Stelle einmal bedanken für die sehr gute Zusammenfassung GHS Kennzeichnung mit der Angabe für die vorschgeschriebenen Kennzeichnungsgrößen der benötigten Etiketten.

    Besteht die Möglichkeit einen Quellennachweis von Ihnen zu erhalten?

    Ich bedanke mich für die Hilfe!

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael Nette

  10. Hallo Herr Nette,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Das freut uns natürlich sehr! Wir befragen bei Recherchen teilweise unsere Experten im Haus, nutzen aber auch die unterschiedlichsten Informationsmaterialien. Einige davon liste ich Ihnen gern auf:
    Helpdesk reach clp biozid mit zahlreichen Informationen rund um die CLP-Verordnung

    Gefahrstoff-Etiketten gemäß CLP und GHS im EtikettenWissen-Lexikon, hier geht es um die Bestandteile der Etiketten und deren Aufbau

    Umweltbundesamt: “Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS – kurz erklärt -“, Leitfaden zur Anwendung der CLP-Vordnung

    DGUV Information 213-034: GHS- Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Hilfe zur Umsetzung der CLP-Verordnung

    Ich hoffe das hilft Ihnen fürs Erste weiter!
    VG aus Schweinfurt

  11. Sehr geehrter H. Hofmann,

    ich habe Chemikalien nach China zu versenden und der Kunde verlangt von uns, dass das GHS-Label auch in chinesischer Sprache ausgezeichnet wird. Meine Frage wäre, in wieviel Sprachen muss das GHS-Label ausgezeichnet sein, wenn ich die Ware von Deutschland nach China versende ?

  12. Hallo Herr Hacker,
    dies ist eine sehr spezielle Frage, die ich Ihnen auch nach viel Recherche und Nachfrage bei mir bekannten Fachleuten leider nicht vollkommen eindeutig beantworten kann. Denn auch die entsprechenden Verordnungen für die Gefahrstoffkennzeichnung in China sind tatsächlich nur auf chinesisch verfügbar.

    Mein Tipp: Entsprechen Sie in jeden Fall dem Wunsch Ihres Kunden und verwenden Sie die gewünschte Landessprache für die GHS-Kennzeichnung in Fernost und allen Staaten in welchen Englisch keine 2. Amtssprache ist. Denn beim Umgang mit umwelt- oder gesundheitsgefährlichen Chemikalien ist ein reibungsloses Verständnis für das Produkt die wichtigste Voraussetzung für einen sicheren Umgang.

    mit freundlichen Grüßen
    F. Hofman

  13. Hallo Herr Hofmann, für mich heißt Label es muss auf dem Etikett stehen. Ist es auch erlaubt das es schon vorgedruckt auf dem Sack steht? Also allgemein die benötigten Informationen wie Telefonnummer des Lieferanten usw.? Des Weiteren welche Vorgaben gibt es bzgl. der Sprache? Wird dies auch durch GHS geregelt oder gibt es in jedem Land (China/Indien) usw. seine eigenen Vorgaben? Wenn ja wo kann man diese erfahren?
    Was hat es auf sich mit Notfallnummern, wann muss ich als Lieferant diese zur Verfügung stellen?
    Danke vorab.
    Grüße T.K.

  14. Hallo T.K.,
    grundsätzlich heißt es: Die GHS-Kennzeichnung mit allen Angaben ist auf der den Stoff unmittelbar enthaltenden Verpackung anzubringen, so dass sie, ist die Verpackung gelagert oder abgestellt, waagerecht gelesen werden kann. Dies gilt auch für die Herstellerangaben und allgemeine Informationen. Das GHS-Symbol darf weiterhin nicht einfarbig sein, sondern muss seine rot-weiße Optik behalten. Da das rot-weiße GHS-Symbol weltweit verständlich ist, drucken Sie dieses in jeden Fall, farbig nach gesetzlicher Richtlinie auf!

    Ob es sich unbedingt um ein Label handeln muss sowie weitere detaillierte Bestimmungen zur Kennzeichnung und die Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind in Titel III und in Anhang I Nr. 1.2 und 1.3 sowie in Anhang II der CLP-Verordnung enthalten: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/CLP-VO/CLP_VO_Anhang_I.pdf

    Die DGUV stellt ebenfalls ein gutes PDF als Hilfestellung zur Umsetzung von GHS zur Verfügung. Beachten Sie hier zur Beantwortung Ihrer Frage Seite 28: http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Downloads/DGUV%20Information%20213-034%20(2015).pdf?__blob=publicationFile&v=2

    Da die GHS-Verordnung das europäische Einstufungs- und Kennzeichnungssystem darstellt, gelten ihre Vorschriften bislang für den europäischen Raum und einige Länder darüber hinaus. In Fernost und anderen nicht europäischen Ländern gelten abweichende Standards, die sich jedoch an die europäischen Gesetzmäßigkeiten anlehnen. So gibt es beispielsweise das Umweltschutzgesetz China RoHS (http://www.etikettenwissen.de/wiki/China_RoHS), die China REACH und China GHS Vorschriften (http://www.geelio.de/ChinaREACH/cr_ghs_1.html), um nur einige zu nennen.

    Ein Unterschied ist hier z.B. die von Ihnen angefragte Notfalltelefonnummer. Im Vergleich mit der UN-Ausführung legt das China GHS großen Wert auf diese Nummer. Diese muss eine inländische chinesische Hotline (mehr als eine Handynummer) sein und rund um die Uhr, 7 Tage die Woche mit professioneller Hilfe am anderen Ende erreichbar sein. In unseren Breitengraden sind die Herstellerangaben inkl. Anschrift und Telefonnummer Pflicht. Eine 24h Stunden Hotline für den Notfall gibt es bei uns ebenfalls, wobei die Experten am anderen Ende in deutscher, englischer, französischer, italienischer, spanischer, niederländischer, finnischer, schwedischer, polnischer, lettischer, litauischer, tschechischer, slowakischer, slowenischer, kroatischer, serbischer, bulgarischer, griechischer und russischer Sprache Auskunft geben können: http://www.chemical-check.com/gefahrstoffrecht/24h-notrufnummer/

    Zuletzt ist noch zu beachten: Sobald Sie einen gefährlichen Stoff verschiffen oder anderweitig transportieren wollen, greifen zusätzlich die Gefahrgut-Richtlinien. Diese beinhalten weitere Kennzeichen und Transportsicherungs-Vorschriften, welche es zu beachten gilt: https://www.labelfox.com/548/richtige-gefahrgutkennzeichnung-beim-gefahrguttransport.html

    Sie sehen, das Kennzeichnen von gefährlichen Stoffen nach GHS ist trotz seiner Einheitlichkeit eine komplexe Angelegenheit. Daher empfehle ich, die Abwicklung Ihrer Transporte immer über Experten (inhouse oder externe Dienstleister) zu managen.

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