Die Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft „Rohstoffe und chemische Industrie“ (BG RCI) hat festgelegt, dass ab 1. Februar 2014 neun der Unfallverhütungsvorschriften für den Bereich Explosivstoffe ihre Gültigkeit verlieren. Sie werden nunmehr von den berufsgenossenschaftlichen Regeln BGR/GUV-R 242 ersetzt.
Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) definieren wichtige Regelungen und Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit dienen. Sie regeln beispielweise den Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Maschinen am Arbeitsplatz, weisen auf erforderliche Sicherheitsmaßnahmen und Schutzvorrichtungen hin oder ordnen die Beschaffenheit innerbetrieblicher Anlagen und Arbeitsmittel an. Für Arbeitgeber und Unternehmen ist die Einhaltung der UVV daher gesetzliche Pflicht.
Welche Unfallverhütungsvorschriften sind betroffen?
- BGV B5 Explosivstoffe – Allgemeine Vorschrift
Diese Vorschrift beinhaltet allgemein gültige Regelungen – beispielsweise zu Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung innerbetrieblicher Anlagen, Einrichtungen, Arbeitsmaschinen, Geräte und Werkzeuge, Arbeitsplätze, Fahrzeuge und weiterer Bereiche. - BGV D35 Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel
Definiert werden in dieser Vorschrift alle Bestimmungen zur Kategorisierung und zum Umgang mit Salpetersäureestern für Arzneimittel sowie zu entsprechenden Zubereitungen aus Salpetersäureestern für Arzneimittel. - BGV D37 Schwarzpulver
In dieser UVV werden wichtige Regelungen für Betriebsteile eines Unternehmens getroffen, in welchen Schwarzpulver oder explosionsgefährliche schwarzpulverähnliche Stoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, aufbewahrt oder wiedergewonnen werden. - BGV D38 Treibladungspulver
Explosivstoffe, die im Wesentlichen zum Austreiben von Geschossen aus Rohrwaffen dienen, werden als Treibladungsstoffe bezeichnet. Der Umgang mit derartigen Stoffen sowie erforderliche Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit Treibladungspulver werden in dieser Vorschrift definiert. - BGV D39 Feste einheitliche Sprengstoffe
Die BGV D39 UVV regelt Abweichungen von den Allgemeinen Vorschriften der UVV und legt gesonderte Bestimmungen für feste einheitliche Sprengstoffe sowie Ladungen aus festen einheitlichen Sprengstoffen dar. - BGV D40 Sprengöle und Nitratsprengstoffe
Regelungen für Betriebsteile eines Unternehmens, in denen Sprengöle, Sprengölzubereitungen oder Nitratsprengstoffe hergestellt, verarbeitet, untersucht, erprobt, vernichtet, befördert, abgestellt, bereitgehalten oder wiedergewonnen werden, sind in dieser Vorschrift festgehalten. Auch Betriebsteile von Unternehmen, in denen mit explosionsgefährlichem flüssigen Salpetersäureester oder explosionsgefährlichen Zubereitungen für Arzneimittel gearbeitet wird, sind hiervon betroffen. - BGV D41 Zündstoffe
Unter anderem werden Durchführungsanweisungen zur Vorbereitung, Herstellung und zum Umgang mit Zündstoffen und Anzündsätzen, Gegenständen mit Zündstoff oder mit Anzündsatz sowie Sekundärsprengstoffe und pyrotechnische Sätze in dieser UVV festgesetzt. - BGV D42 Pulverzündschnüre und Sprengschnüre
Besondere Bestimmungen, die das Herstellen, Verarbeiten, Untersuchen, Testen, Vernichten, Transportieren, Aufbewahren oder Wiedergewinnen von Schnüren oder Kunststoffschläuchen mit explosionsgefährlichem Inhalt betreffen, sind in dieser UVV nachzulesen. - BGV D44 Munition
Abteilungen von Unternehmen, die mit Munition oder jeglichen Explosivstoffen, die in Munition verarbeitet oder aus Munition wiedergewonnen werden, umgehen, können sich noch bis 31. Januar auf die gesonderten Bestimmungen der BGV D44 stützen.
Was müssen betroffene Unternehmen ab dem 1. Februar 2014 beachten?
Orientieren Sie sich ab dem 1. Februar 2014 an den Vorschriften der BGR/GUV-R 242!
Im Basisteil dieser gesetzlichen Regelungen werden hier zunächst alle allgemeinen Bestimmungen zu Tätigkeiten mit Explosivstoffen getroffen. Nachfolgend können Unternehmen die gesonderten, für sie betreffenden, Vorschriften nachlesen.
Die ersetzten Unfallverhütungsvorschriften werden noch einmal übersichtlich zusammengefasst sowie dem aktuellen Stand der Technik und der veränderten Rechtslage angeglichen. Durch die Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis konnten die Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Verbindung mit Explosivstoffen in Unternehmen zudem weiterhin optimiert werden.