Neue GbV tritt am 1. September 2011 in Kraft


Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) schreibt vor, dass Betriebe, die gefährliche Güter transportieren, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich beauftragen müssen. Damit jemand zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden kann, benötigt der Gefahrgutbeauftragte eine erfolgreich abgelegte Prüfung und einen gültigen Schulungsnachweis.

Gefahrgutbeauftragter - © erysipel/PIXELIO
Gefahrgutbeauftragter – © erysipel/PIXELIO

Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten:

  • Überwachung der Einhaltung der GGVSEB,
  • Beratung der Unternehmen hinsichtlich des Gefahrguttransports,
  • Anzeigen von Mängeln in der Transportsicherheit und
  • Erstellung eines Jahresberichts über den Gefahrguttransport.

Die neue GbV wurde bereits am 11. März 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2011/9) veröffentlicht und am 1. September 2011 wird sie in Kraft treten. Sie löst dann die GbV und die Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten von 1998 ab. Auch wenn die neue GbV die tägliche Arbeit des Gefahrgutbeauftragten nicht außergewöhnlich beeinflussen wird, so gibt es jedoch Änderungen, über die Sie sich informieren sollten.

Labelfox hat hier die wichtigsten Änderungen übersichtlich zusammengetragen:

  • Anforderungen an den Gefahrgutbeauftragten stehen nicht mehr in der GbV:
    Die Anforderungen an den Gefahrgutbeauftragten wurden aus der GbV gestrichen. Die neue GbV verweist jedoch bei den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten, beim Unfallbericht und bei den Schulungsinhalten auf die für die einzelnen Verkehrsträger bestehenden internationalen Transportvorschriften ADR, RID und ADN. Die Regelungen der GbV gleichen sich somit an die internationalen Vorschriften an.
  • Ordnungswidrigkeiten neu geregelt:
    Der Katalog an möglichen Ordnungswidrigkeiten wurde ergänzt. Die Abgrenzung zwischen Unternehmer, Gefahrgutbeauftragtem und Schulungsveranstalter wird nun klar geregelt. So ist nun der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet, den Schulungsnachweis selbst rechtzeitig verlängern zu lassen. Das heißt, dass Bußgelder in diesem Fall den Gefahrgutbeauftragten selbst treffen. Auch Schulungsbeauftragte können ordnungswidrig handeln, wenn sie eine Schulung nicht ordnungsgemäß durchführen.
  • Regelungen für Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen ebenfalls aus GbV gestrichen:
    Auch die Regelungen für „beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen“ wurden aus der GbV herausgenommen. Die Verpflichtung zur Schulung dieser Personen wird jetzt in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVESB) sowie in ADR, RID, ADN und IMDG-Code geregelt.
  • Wegfall des Verkehrsträgers Luftverkehr:
    Für den Verkehrsträger Luft entfällt die Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu beauftragen. Denn die Sicherheit, umfangreiche Schulungs- und Prüfungspflichten sind bei Gefahrguttransporten via Luftfahrzeug auch ohne Gefahrgutbeauftragten ausreichend geregelt.
  • Schulung und Prüfung des Gefahrgutbeauftragten:
    Für die Schulung des Gefahrgutbeauftragten sind weiterhin 30 Unterrichtseinheiten bzw. 22,5 Zeitstunden für einen Verkehrsträger vorgesehen. Dabei wird allerdings nicht mehr nach „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ unterschieden. Bei Schulungen für weitere Verkehrsträger kommen jeweils 10 Unterrichtseinheiten bzw. 7,5 Zeitstunden dazu.
    Sonderregelungen über die auf einzelne Gefahrgutklassen beschränkten Lehrgänge und Prüfungen wurden ersatzlos gestrichen. Die bisherige Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (PO Gb) wird aufgehoben. Die notwendigen Regelungen zur Prüfung werden im Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammer festgelegt.
    Weitere Änderungen bzw. Streichungen in der neuen GbV betreffen den Wegfall der Prüfung für Quereinsteiger sowie die Möglichkeit, Schulungen und Prüfungen in englischer Sprache durchzuführen.
  • Wegfall der Begrenzung auf 3 Verkehrsträger pro Prüfung: Die Prüfung ist zukünftig nicht mehr auf maximal drei Verkehrsträger beschränkt, wodurch Gefahrgutbeauftragte nun die Grund- und Ergänzungsprüfung für alle Verkehrsträger innerhalb einer Prüfung absolvieren können.
  • Neue Angaben im Jahresbericht: Gefahrgutbeauftragte müssen nun im Jahresbericht angeben, ob das jeweilige Unternehmen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN) befördern.

Gefahrgutbeauftragte sollten sich nicht nur einen Überblick über die neuen Vorschriften der GbV verschaffen, sondern auch über die Vorschriften des ADR 2011, dessen Übergangsfristen bereits am 30.6. abgelaufen sind.

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Frank Hofmann

Autor bei Labelfox
Als einer der „alten Hasen“ der Branche liegt es mir sehr am Herzen, meinen Lesern stets relevante und aktuelle Informationen rund um die professionelle Kennzeichnung zu liefern. Der Etikettendruck ist mein Steckenpferd und bietet mir für die objektive Berichterstattung täglich neue Spielräume.

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