Lithiumbatterien – Versandvorschriften erklärt


Heutzutage sind nahezu alle Elektrogeräte mit Lithiumbatterien ausgestattet. Für ihren Transport gelten besondere Gefahrgutvorschriften. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Prototyp handelt, Kleinstmengen verschickt oder eine Gerätebatterie zur Entsorgung transportiert wird. Labelfox erklärt, warum Lithium Batterien gefährlich sein können und was man beim Transport beachten muss.

Was sind Lithiumbatterien?

Lithiumbatterien sind eine noch sehr junge Technologie. Sie sind wegen ihrer hohen Energiedichte, ihres geringen Gewichts und der sehr langen Lagerfähigkeit derzeit die erste Wahl als Energiespeicher für mobile Geräte.

Man unterscheidet hierbei zwischen Primärbatterien und Sekundärbatterien:

Primärbatterien:Sekundärbatterien:
  • = nicht wiederaufladbare Lithiumbatterien
  • Akkumulator:
    Lithium-Metall Technologie
  • UN-Nummern 3090 und 3091
  • = wiederaufladbare Lithiumbatterien*
  • Akkumulator:
    Lithium-Ionen Technologie
  • UN-Nummern 3480 und 3481

*im Deutschen würde man diese auch als “lithiumhaltige Akkus” bezeichnen, aber im internationalen Gefahrgutrecht wird sprachlich (Englisch als wichtigste Sprache) nicht nach Batterie und Akku unterschieden.

Wann bin ich von der Verordnung betroffen?

Betroffen sind alle lithiumhaltigen Batterien, es gibt KEINE Ausnahmen. Auch wenn einzelne oder mehrere Batterien in Geräten eingebaut sind oder diesen nur beiliegen ist die Kennzeichnung Pflicht. Sobald Sie also auf einer Batterie, ebenso wie auf einer wiederaufladbare Lithiumbatterie („Akku“) das Wort „Lithium“ finden, ist diese betroffen.

Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an den Hersteller der Batterie, um sicher zu gehen!

Welche Gefahren bergen Lithiumbatterien?

Generell sind Lithiumakkus bei ordnungsgemäßem Umgang sicher. Werden Sie jedoch falsch gelagert oder nicht sachgemäß transportiert, können sie im schlimmsten Fall Brände verursachen. Insbesondere von defekten Lithiumbatterien gehen Zersetzungsgefahren aus.

Durch Beschädigungen können gasförmige und flüssige Stoffe austreten – elektrische Fehler und auch thermische Einwirkungen, wie direkte Sonneneinstrahlung, können Brände verursachen.

Lithiumbatterien versenden – Welche Vorschriften gelten?

Aufgrund der Zersetzungsgefahren innerhalb einzelner Zellen und dem komplexen Brand- und Explosionsverhalten bei Beschädigung fallen Lithiumbatterien unter die Gefahrgutvorschriften. Bei einem Transport sind sie ausreichend gegen mechanische und thermische Einflüsse zu schützen. Gemäß Lithium Batterie Verordnung gibt es folgende Kennzeichen:

Kleine Lithiumbatterien (< 100 Wh pro Batterie)
UN 3090



UN 3090 – Lithium-Metall-Batterien
UN 3091


UN 3091 – Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstung

UN 3091 – Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstung
UN 3480



UN 3480 – Lithium-Ionen-Batterien
UN 3481


UN 3481 – Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstung

UN 3481 – Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstung

Große Lithiumbatterien (> 100 Wh pro Batterie)
Klasse 9A
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien

UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN / MIT Ausrüstung

UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien

UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN / MIT Ausrüstung
Klasse 9



Großzettel Seefrachtcontainer für ALLE Batterien

Das muss man über die Kennzeichnung von Lithium Ionen Akkus wissen

Mit Veröffentlichung der ADR 2017 wurden die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) angepasst. Dies betrifft insbesondere die Kennzeichnung von Lithiumakkus für den Transport. Die Übergangsfrist der Änderungen endete am 31.12.2018.

➽Ab 01.01.2019 sind hierfür neue Transportaufkleber verpflichten einzusetzen.

Die wichtigsten Änderungen für Lithiumbatterien im Überblick:

Prototypen sind Lithiumbatterien, die noch nicht nach UN-Test geprüft wurden. Der Transport darf ausschließlich für Prüfzwecke und in Produktionsserien von max. 100 Batterien erfolgen. Diese Prototypen können nach der neuen Regelung mit Verpackungen der Stufe VG2 (hohe Gefährlichkeit) und Kartons als Außenverpackung versendet werden.

Batterien < 100 Wh (pro Batterie) müssen von der Innenverpackung komplett umschlossen sein. Sie sind gegen Kurzschluss zu sichern und mit einer starken Außenverpackung z. B. Versandkartons zu schützen. Im Luftverkehr sind die Pakete außerdem so zu sichern, dass die Batterien sich nicht innerhalb der Verpackung bewegen können und eine unbeabsichtigte Inbetriebnahme bei Batterien IN Ausrüstung (z. B. Elektrobohrmaschine) ausgeschlossen ist.

Die Beförderung von Batterien in Passagierflugzeugen wurde komplett untersagt. Ausnahme: Batterien IN Ausrüstung bis 5 kg netto pro Packstück. Alle beteiligten Mitarbeiter sind vorschriftsmäßig nach Ihren Aufgaben zu schulen.

Folgende Änderungen haben sich nach neuer Regelung für Batterien < 100 Wh ergeben:

Transportaufkleber für Batterien ohne Gerät bis 30 kg/Packstück

Transportaufkleber für Batterien in und mit Ausrüstung

Batterien > 100 Wh (pro Batterie) müssen von der Innenverpackung umschlossen und gegen Kurzschluss und unbeabsichtigte Bewegung gesichert sein. Bei Batterien IN Ausrüstung ist zusätzlich eine starke Außenverpackung verpflichtend. Auf den jeweiligen Beförderungspapieren müssen Anzahl und Beschreibung der Packstücke vermerkt sein.

Die beteiligten Mitarbeiter sind nach Ihren festgelegten Aufgaben zu unterweisen. Im Luftverkehr muss eine unbeabsichtigte Betätigung der Batterien IN Ausrüstung verhindert werden. Der Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb der Verpackung darf unter keinen Umständen zu einem Kurzschluss führen. Eine UN-geprüfte Verpackung ist bei allen Verkehrsmitteln Pflicht!

Folgende Kennzeichnungen sind für Batterien > 100 Wh ab 01.01.2019 verpflichtend:

Transportaufkleber für Batterien bis 333 kg/Einheit

Beschädigte oder defekte Lithiumbatterien

  • Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert wurden;
  • Ausgelaufene oder entgaste Batterien;
  • Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden;
  • Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten haben;

Jede defekte oder beschädigte Batterie soll einzeln durch eine Innenverpackung vor Kurzschluss und Auslauf geschützt sein. Die einzelnen Innenverpackungen wiederum müssen gegen Bewegung innerhalb der Außenverpackung durch Füllmaterial gesichert sein. Als Füllstoff muss nach ADR SV 376 und P908 nicht brennbarer und nichtleitfähiger Wärmedämmstoff verwendet werden.

Lithiumbatterien zur Entsorgung / zum Recycling
Der Lufttransport von Abfall- oder Recycling-Batterien ist nach neustem Stand komplett ausgeschlossen (Ausnahme: nationale Behörden). Vorbeugende Maßnahmen gegen Kurzschluss oder starker Hitzeentwicklung sowie eine sichere Innen- und Außenverpackung sind verpflichtend. Für Batterien > 100 Wh ist zusätzlich noch die sogenannte UN-Zulassungsnummer (Verpackungsgruppe I) erforderlich.

Aufkleber für den Versand von Ionenakkumulatoren

Aufkleber für Batterien zum Recyceln und Entsorgen

Labelfox-Tipps :

Natürlich gibt es auch im Privatbereich Regeln zum richtigen Umgang und Recycling mit Lithiumbatterien:

  • Verwenden Sie keine defekten Lithium-Batterien
  • Kleben Sie die Pole bei Lagerung und Entsorgung ab, damit keine Kurzschlüsse entstehen
  • Entsorgen Sie sämtliche Arten von Altbatterien sachgerecht in Sammelboxen oder bei kommunalen Sammelstellen
  • Beim Ladevorgang sollten sowohl die Tiefentladung als auch die Vollladung vermieden werden
  • Wann immer möglich sollten bei mobilen Geräten langlebigere Akkus den „Weg-Werf-Batterien“ vorgezogen werden
  • Die optimale Lagerungstemperatur beträgt 10 – 25 °

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