„Glutenfrei”, „laktosefrei”, „Kann Spuren von Nüssen enthalten” – Informationen, die für knapp 5 bis 7 Prozent der Bevölkerung, so der DAAB (Deutsche Allergie- und Asthmabund e.V.), als Nahrungsmittelallergiker sehr wichtig sind.
Zutaten, Rezepturen und Produkte werden von ihnen häufig auf allergene Inhaltsstoffe geprüft. Eine falsche Information, ob mündlich oder schriftlich, kann anderenfalls negative Auswirkungen haben: Der Verzehr bestimmter Lebensmittel bei einer Nahrungsmittelallergie ist dann kein Genuss, sondern in schwerwiegenden Fällen lebensbedrohlich. Daher müssen Bestandteile bzw. Inhaltsstoffe von Lebensmitteln klar ersichtlich sein.
Um die Kaufentscheidung für Allergiker zu vereinfachen, sind Kennzeichnungen auf der Verpackung und Auskünfte über die Zusammensetzung von Lebensmitteln das A und O. Nur so können die betreffenden Lebensmittel und Zutaten strikt gemieden werden. 14 Zutaten und Stoffe sind bekannt, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können. Das Immunsystem erkennt in einem solchen Fall den Unterschied zwischen harmlosen und gefährlichen Stoffen nicht, und startet eine Abwehrreaktion, die bis zu einem Kreislaufzusammenbruch führen kann.
Kennzeichnungen für verpackte Lebensmittel und lose Ware
Zum Schutz der Verbraucher wurde daher die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Nr. 1169/2011 eingeführt, die für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend ist. Ihre Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung sind seit dem 13.12.2014 verpflichtend anzuwenden. Damit wurde speziell in Deutschland die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung abgelöst.
Die Lebensmittel-Informationsverordnung bezieht sich nun auch auf lose Lebensmittel. Früher galt diese Regelung hauptsächlich nur für verpackte Nahrungsmittel. Jetzt sind auch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung betroffen. Demnach richtet sich die LMIV an alle, die „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereiten“ (Artikel 2 LMIV). Konkret heißt das: die Kennzeichnungsvorschriften betreffen Restaurants, Kantinen, Schulen & Kitas, Krankenhäuser, Catering-Unternehmen und Lebensmittel-Handwerker. Das schließt zum Beispiel auch den Verkauf verarbeiteter und verpackter Lebensmittel, wie in Bechern abgefüllte Feinkostsalate, an der Theke ein.
Was sind die 14 Hauptallergene?
Enthält ein verarbeitetes oder verpacktes Produkt auch nur ein oder mehrere der 14 Hauptallergene oder wurden sie vorsätzlich zur Erzeugung des Produktes verwendet, müssen diese gekennzeichnet werden. Die Stoffe sind im Anhang II der Lebensmittel-Informationsverordnung aufgelistet. Die Europäische Kommission überprüft diese Liste regelmäßig und aktualisiert sie falls nötig. Unter die Auflistung der aktuell geltenden Lebensmittelinformationsverordnung fallen:
- Eier
- Erdnüsse
- Fisch
- glutenhaltiges Getreide
- Krebstiere
- Lupine
- Milch
- Schalenfrüchte
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Sojabohnen
- Schwefeldioxid und Sulphite
- Weichtiere
Stoffe, die ihr allergenes Potential durch die Herstellungsprozesse verlieren, müssen dabei jedoch nicht gekennzeichnet werden. Dies sind zum Beispiels Glukosesirup auf Gersten- und Weizenbasis sowie Dextrose und Maltodextrine auf Weizenbasis oder Fischgelatine als Träger bei Vitaminzubereitungen.
Korrekte Kennzeichnung von Allergenen
Die Allergenkennzeichnung erfolgt in der Regel schriftlich. Hierbei ist jedoch zwischen den verpackten und losen Lebensmitteln zu unterscheiden.
Bei verpackten Lebensmitteln ist durch die LMIV gesetzlich vorgeschrieben, dass die Allergenkennzeichnung entweder durch Angabe im Zutatenverzeichnis oder in der Verkehrsbezeichnung zu erfolgen hat. Hier besteht ausdrücklich eine Kennzeichnungspflicht. Allergene müssen im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (zum Beispiel farblich unterlegt). Ist für ein Produkt kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben, muss das Allergen mit dem Wortlaut „enthält“ kenntlich gemacht werden.
Bei loser Ware sind insgesamt weniger Pflichtangaben vorgeschrieben. Es wird angenommen, dass während eines Verkaufsgespräches detaillierte Informationen gegeben werden können. Wird die Auskunft mündlich erteilt, muss jedoch eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Denkbar ist in diesem Fall ein Hinweis mit den Worten „Unsere Verkäuferinnen und Verkäufer informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten”. Entscheidet sich die Lebensmittelunternehmerin / der Lebensmittelunternehmer für eine schriftliche Information an die Endverbraucher, gibt es folgende Möglichkeiten zur Angabe von Zutaten bei loser Ware:
- Etikett (wie im Kennzeichnungsbeispiel) bei oder an Lebensmitteln
- unmittelbar zugängliche Aushänge in Verkaufsstätte
- sonstige schriftliche oder elektronische Information
- auf Speise- oder Getränkekarten, Preisverzeichnissen bei der Speise, Fußnoten sind möglich
Was regelt die Lebensmittelinformationsverordnung zusätzlich?
Die LMIV regelt neben der Allergenkennzeichnung im Allgemeinen auch die weitere Lebensmittelkennzeichnung. Dazu zählen die verlangten Angaben: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis (Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils), Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Nettofüllmenge, Firmenname und Preisangaben. Neu ist auch die Vorgabe der Schriftgröße für die Pflichtangaben. Diese muss mindestens 1,2 mm betragen, bei kleineren Verpackungen mindestens 0,9 mm.
Fazit:
Hersteller sollten sowohl bei verpackten Lebensmitteln als auch bei loser Warer im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die genannten Maßnahmen ergreifen. Sie müssen wertvolle Informationen darüber vermitteln, welche der 14 Hauptallergene in einem Produkt Bestandteil sind. Diese Angaben, ob mündlich oder schriftlich, müssen hundertprozentig verbindlich sein! Zusätzlich sind die Allergeninformationen laufend zu aktualisieren, insbesondere bei Änderungen des Sortiments oder der Zusammensetzung der Produkte.
Bitte beachten: Die Lebensmittel-Informationsverordnung fordert außerdem, dass bis zum 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung zwingend umgesetzt wird. Das heißt, es ist ein zusätzliches Etikett erforderlich. Darauf müssen künftig in einer Nährwerttabelle Angaben zum Energiegehalt und den sechs Nährstoffen (Fette, gesättigte Fette, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz, in dieser Reihenfolge) gemacht werden. Neu ist, dass die Nährwerttabelle einer bestimmten Darstellungsform zu folgen hat, auch wenn sie freiwillig verwendet wird. Im Sinne der Vergleichbarkeit müssen Nährwertangaben bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) erfolgen.
2 Antworten zu “Allergenkennzeichnung von Lebensmitteln – was hat sich geändert?”
Mich würde interessieren welche Software für die Gestaltung von solchen Etiketten geeignet ist. Oft ist e sja bei Etikettensoftware so, dass die einzelnen Textfelder nur eine Formatierung zulassen. Das heißt falls die Zutatenliste ein Textfeld ist kann man nur den gesamten Text fett Drucken.
Bis jetzt hab ich diese Funktion nur bei NiceLabel Pro gefunden (via rtf-Textfeld). Sind irgendwelche anderen Programme mit dieser Funktion ausgestattet?
Guten Tag Johannes,
da haben Sie ganz Recht. Die von Ihnen beschriebene Funktion ist bisher (fast) nur in der aktuellen NiceLabel Pro Etikettensoftware zu finden. Es gibt jedoch auch noch eine zweite Möglichkeit: Mit der Go-Label Etikettensoftware des Druckerherstellers Godex kann ebenfalls ein RTF-Text erstellt werden. Die Funktion finden Sie innerhalb des Programms unter Text <-> RTF Test.
Eine Basisversion der Go-Label liegt übrigens jedem Godex-Etikettendrucker kostenlos bei. Sie kann aber natürlich auch separat gekauft werden.