Technische Regeln verlieren 2013 ihre Gültigkeit


Technische Regeln treten 2013 außer KraftAchtung: Prüfen und kennzeichnen Sie korrekt und immer auf dem neuesten Stand! Denn für diverse technische Regeln für überwachungsbedürftige Anlagen, Maschinen und Geräte endete am 01.01.2013 die Gültigkeit.

Zudem gibt es Veränderungen in bestehenden technischen Regeln für Betriebssicherheit in Bezug auf die „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ (TRBS 1201, Teil 4).

Was besagen die technischen Regeln für Betriebssicherheit?

Die Regelwerke unter der Bezeichnung „Technische Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) beinhalten, unter dem Aspekt der Betriebssicherheit, Vorschriften und Auskünfte rund um den neuesten Stand der Technik an überwachungsbedürftigen Anlagen, Maschinen und technischen Geräten. Festgelegt und erstellt vom zuständigen Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) berufen sich die Regelwerke auf die Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit dienen als Richtlinie und Hilfestellung bei der Anschaffung, Inbetriebnahme, Kontrolle und Instandhaltung überwachungsbedürftiger Anlagen. Unternehmer bzw. Betreiber sind zur korrekten Einhaltung jedoch nicht zwingend verpflichtet, wenn sie nach einem gleichwertigen Regelersatz vorgehen und dies auch nachweisen können. Als ein solcher Regelersatz können beispielsweise diverse EU-Richtlinien, EN-Normen, Empfehlungen von den Verbänden sowie Informationen der Berufsgenossenschaften herangezogen werden.

Was ändert sich innerhalb der technischen Regeln für Betriebssicherheit?

Aufgrund diverser Fehlinterpretationen in Bezug auf den Prüfumfang bei Prüfungen elektrischer Aufzugsanlagen wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Änderungen in der TRBS 1201, Teil 4 „Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen“ vorgenommen. So entfällt in Abschnitt 3.2.3 und Abschnitt 3.3 jeweils der Absatz 12 (einschließlich Anmerkung).

Seit dem 01.01.2013 haben außerdem folgende technische Regeln (TRbF, TRB, TRR, TRG, TRD, TRGL und TRAC) ihre Gültigkeit verloren:

TRbF – Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten:
Dies betrifft alle Regelungen, die sich mit der Installation, der Montage und den Anforderungen an Abfüllanlagen brennbarer Flüssigkeiten (sämtlicher Gefahrenklassen) innerhalb des Betriebes beschäftigen. Konkret sind damit so genannte Umfüllstellen, Flugbetankungsstellen, Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe sowie Füll- und Entleerstellen im Außen- und Innenbereich gemeint.

TRB – Technische Regel zur Druckbehälterverordnung, Druckbehälter:
Die Druckbehälterverordnung regelte bislang die Pflichten bei der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Rohrleitungen, Füllanlagen und deren Ausrüstungsteilen. Die Regeln unter der Abkürzung TRB sind nunmehr gegenstandslos.

TRR – Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung, Rohrleitungen:
Die so genannte Bauvorschrift für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen verliert ihre Gültigkeit in Bezug auf die Konstruktion, den Werkstoff, die Berechnung und den Bau von Rohrleitungen. Eine festgelegte DIN-Norm gibt an, welche und in welcher Form betreffende Anforderungen in der Praxis zu erfüllen sind.

TRG – Technische Regeln für Druckgase:
Auch die technische Regel für den Betrieb von Druckgasbehältern, für Vertriebslager und für die Leerung von Tanks bei Straßentankfahrzeugen, Tankcontainern sowie Eisenbahnkesselwagen (TRG) verliert ihre Gültigkeit. Beim Betreiben von Druckgasbehältern zählen konkret die Bereitstellung, das Lagern, das Befördern, das Entleeren sowie die Instandhaltung für Feuerlöschzwecke zu den bisher fest vorgeschriebenen Handlungsabläufen.

TRD – Technische Regeln für Dampfkesselanlagen:
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II, III oder IV (§§ 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 DampfkV) tritt die Richtlinie mit der Abkürzung TRD außer Kraft. Sämtliche Prüfungen in Bezug auf die technischen Regeln für Dampfkesselanlagen werden von einem Sachverständigen durchgeführt. Dazu gehören die Bauprüfung, die Wasserdruckprüfung sowie die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.

TRGL – Technische Regeln für Gashochdruckleitungen:
Mit dieser technischen Regel wurden bislang sämtliche sicherheitsspezifische Anforderungen an Gashochdruckleitungen für giftige, ätzende oder brennbare Gase der nicht öffentlichen Versorgung definiert (Acetylen ausgenommen). Dies betraf konkret die Punkte: Werkstoffe, Ausrüstung, Berechnung, Herstellung, Prüfung, Verlegung und den Betrieb genannter Leitungen.

TRAC – Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager:
Für so genannte Acetylenflaschen-Batterieanlagen, welchen man für Schweißarbeiten, Schneidverfahren und ähnliche Anwendungen Acetylen entnimmt, galten bislang die technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC). Batterieanlagen sind Acetylenversorgungsanlagen bei denen mehrere Acetylenflaschen zu einem Flaschenbündel zusammengefasst werden. Somit fanden bislang in solchen Batterieanlagen die Verordnungen über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (TRR), die technischen Regeln für Druckgase (TRG) und die technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) Anwendung.

Was bedeuten diese Änderungen für Sie?

Mit der Abschaffung und Aktualisierung genannter Verordnungsabsätze und Regelungen haben sich die Übersichtlichkeit und die Verständlichkeit der technischen Regeln für den Anwender verbessert. Unternehmern und Betreibern wurde zudem mehr Eigenverantwortung bei der Kontrolle überwachungsbedürftiger Anlagen übertragen.

Ein übersichtliches Regelwerk zum Thema wurde bereits vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erstellt und durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

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