Prüfpflicht und Prüfplakette: Sicherheitsprüfung im Unternehmen


PrüfungDer Jahreswechsel bringt bei den meisten Unternehmen wiederkehrende Prüftermine für Maschinen und Arbeitsmittel mit sich. Damit Betriebsmittel und Maschinen jederzeit zuverlässig funktionieren und sicher betrieben werden können, müssen diese regelmäßig gepflegt und termingerecht gewartet werden. Der Unternehmer muss dabei festlegen, wer prüft und in welchem Rhythmus zu prüfen ist. Gemäß BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) müssen insbesondere der tadellose Zustand von Anlagen sowie das einwandfreie Funktionieren von Schutzeinrichtungen geprüft werden. Spezifische Hinweise der Hersteller müssen dabei berücksichtigt werden, weil diese teilweise vorgeben, welche Bauteile regelmäßig zu überprüfen sind. Prüfplaketten helfen dabei, Prüffristen der Arbeitsmittel und Maschinen termingerecht einzuhalten.

Kurzübersicht über Gesetze und Normen

BetrSichV – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

MPBetreibV – Die Medizinprodukte Betreiberverordnung (MPBetreibV) schreibt sicherheitstechnische (STK) und messtechnische Kontrollen (MTK) vor. Diese Verordnung gilt für Medizinprodukte, die zu gewerblichen und wirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden.

DGUV – die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung. Durch die Fusion der Berufsgenossenschaften, GUV, Unfallkassen und Landesunfallkassen im Jahr 2014 entstand auch das entsprechende Regelwerk DGUV Vorschrift. 

  • DGUV Vorschrift A3- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (früher BGV A3)
  • DGUV Vorschrift A9 – Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (früher BGV A8)
  • DGUV Vorschrift 52 – Unfallverhütungsvorschrift “Krane” (früher BGV D6)
  • DGUV Information 208-016 – Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (früher BGI 694)
  • DGUV Regel 108-003 – Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (früher BGR 181)
  • DGUV Vorschrift 4 – Unfallverhütungsvorschrift “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (früher GUV-V A3)

TRBS – Technischen Regeln der Betriebssicherheit

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber zu ermitteln, –unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter– ob Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert. In der Gefährdungsbeurteilung ist neben dem “normalen Gebrauch”, wie und durch wen das Arbeitsmittel geprüft werden muss, festzuhalten.
Einen entsprechenden kostenlosen Ratgeber zum Thema Gefährdungsbeurteilung im Unternehmen finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die im Unternehmen zur täglichen Arbeit verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise der Hammer, eine Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschinen, Elektroinstallationen, Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore uvm.

Abgelöste Regelwerke:

BGR – Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Aus den BGR/GUV-R wurden die DGUV Regeln.

BGV
– das Kürzel stand für die “Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit”. Abgelöst wurden diese Vorschriften von der DGUV. Aus den BGV/GUV-V wurden die DGUV Vorschriften.

GUV – war die Abkürzung für die Gemeindeunfallversicherungsverbände. Die GUV-V waren Unfallverhütungsvorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Wann muss geprüft werden?

Arbeitsgeräte, bei denen die Arbeitssicherheit von den Montagebedingungen abhängt:

  • Sobald Arbeitsgeräte stark beansprucht werden, können Schäden entstehen. Die Schäden können dann zu gefährlichen Situationen führen. Das sind beispielsweise Verschleißteile wie Bremsen, Kupplung usw. Hier muss nach in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen geprüft werden.
  • Bei besonderen Vorkommnissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können. Besondere Ereignisse sind beispielsweise bei Unfällen, Veränderungen, Naturereignissen oder bei längerem Stillstand des Arbeitsmittels.

Die genauen Prüffristen werden auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt.

Wie muss geprüft werden?

Dies hängt vom Arbeitsmittel ab. Je nach Arbeitsgerät sind unterschiedliche Prüfungen notwendig. Der Umfang der Prüfung und der Prüfrhythmus können sich bei den verschiedenen Arbeitsmitteln unterscheiden. Die Lichtschranken einer Planschneidemaschine sind beispielsweise täglich auf die Funktion zu überprüfen.

Üblicherweise werden folgende Prüfungen durchgeführt:

  • Sichtkontrolle (täglich oder vor dem Einsatz)
  • Funktionskontrolle
  • Technische Prüfung

Wer führt die Prüfung durch?

§10 BetrSichV schreibt vor, dass regelmäßige Prüfungen durch eine “befähigte Person” durchgeführt werden müssen. Wer eine solche “befähigte Person” ist, wird in TRBS 1203 festgelegt. Eine “befähigte Person” ist demnach jemand, der aufgrund seiner fachlichen Qualifikation (Ausbildung, Erfahrung im Beruf und aktuelle berufliche Tätigkeit) über Fachkenntnisse für die Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Bei entsprechender Qualifikation kann die Prüfung entweder ein Dienstleister wie zum Beispiel TÜV oder eigene Mitarbeiter durchführen. So wird beispielsweise die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers vom Fahrer selbst durchgeführt.
Welche Qualifikation die “befähigte Person” für die Prüfung des Arbeitsmittels benötigt, hängt von der Art und Umfang der Prüfung ab.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, welche Person die “befähigte Person” ist.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Folgende Anlagen müssen nach der BetrSichV besonders betrachtet werden:

  • Dampfkesselanlagen
  • Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Lageranlagen mit mehr als 10.000 Liter leichtentzündlichen oder hochentzündlichen Flüssigkeiten

Bei diesen Anlagen müssen Mindest-Prüffristen berücksichtigt und zum Teil durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.

Dokumentation der Prüfung – Prüfplaketten helfen dabei

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor, dass alle Ergebnisse einer durchgeführten Sicherheitsprüfung festgehalten, aufbewahrt und unter Umständen vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Dokumentation der Sicherheitsprüfung ist sehr wichtig. Denn dadurch kann der Verantwortliche jederzeit nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Sobald das Arbeitsgerät außerhalb des Unternehmens im Einsatz ist, muss der Nachweis über die letzte Prüfung mitgeführt werden.

Es ist zu empfehlen einen Prüfkataster aufzustellen, aus dem die zu prüfende Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen. Labelident hat dazu einen Muster Prüfkataster zum kostenlosen Download erstellt.

Prüfplaketten helfen bei der Dokumentation, da sich mit ihnen nachvollziehen lässt, wann Arbeitsgeräte geprüft wurden und wann die nächste Wartung bzw. der nächste Prüftermin fällig ist. Ebenso eignen sich Prüfplaketten dazu, die Prüfverpflichtungen auf lange Sicht zu planen. Durch die Angabe zukünftiger Prüftermine behalten die Verantwortlichen den Überblick über anstehende Prüfungen und Nutzer der Arbeitsmittel können anhand der Prüfplakette direkt erkennen, falls eine Prüffrist abgelaufen ist.

Für jedes Arbeitsmittel die richtige Prüfplakette

Jedes zu prüfenden Betriebsmittel erfordert verschiedene Prüfplaketten. Beispielsweise erfordert eine Prüfplakette für einen Feuerlöscher andere Eigenschaften, als eine Prüfplakette für eine Anlage in einer verunreinigten und fettigen Umgebung.
Genauso bedeutend ist auch das Aussehen der Prüfplakette: Welche Angaben auf die Prüfplakette aufgedruckt sind, ist oftmals von der Art der Prüfung und des Betriebsmittels selbst abhängig.
Muss eine erfolgte Prüfung datiert werden oder der nächste Prüftermin angezeigt werden? Hilft ein einheitliches Farbschema Prüffristen deutlicher herauszustellen? Soll die Prüfplakette einen Hinweis darauf enthalten, nach welchen Verordnungen geprüft wurde, oder ist ein freies Feld wichtig, um den Namen des Verantwortlichen einzutragen? Diese verschiedenen Anforderungen kommen bei der Wahl der richtigen Prüfplakette zum Tragen.

Das Farbschema der Labelident-Prüfplakette:

Das Farbsystem der Labelident GmbH besteht aus den Farben Blau, Grün, Gelb und Rot:

Qual der Wahl: Dokumentenfolie oder selbstklebende Vinylfolie?

Prüfplaketten aus fälschungssicherer Folie Die fälschungssichere Folie wird aus Dokumentenfolie gefertigt. Diese schützt vor Manipulationsversuchen, da es nicht mehr möglich ist die Plakette im Ganzen abzulösen und auf einen anderen Untergrund zu übertragen, wenn sie einmal angebracht ist. Bei dem Versuch die Prüfplakette zu lösen zerreißt die speziell behandelte PE-Folie in kleine Teile. So gewährleisten diese Plaketten eine manipulationssichere Kennzeichnung.Prüfplaketten aus selbstklebender
Vinylfolie
Die selbstklebende Vinylfolie ist sehr flexibel einsetzbar. Die anschmiegsame Folie passt sich an unterschiedliche Untergründe an und kann auch über Ecken und Kanten geklebt werden. Diese Folie weist selbst auf unebenen oder schmierigen Untergründen eine sehr hohe Endfestigkeit auf.

Labelident ist Spezialist für Ihre Prüfplaketten im Unternehmen
Labelident bietet eine umfassende Auswahl an Prüfplaketten an: Das Sortiment umfasst Prüfplaketten aus unterschiedlichen Materialien, für unterschiedliche Anwendungen sowie in verschiedenen Lieferformen. Ob Kunden die zukünftige Prüfung eines Dieselaggregats, die erfolgte Prüfung eines Medizinprodukts, eines Produkts in der Elektrotechnik, Prüfung von Leitern oder die Prüfung von Geräten nach DGUV kennzeichnen wollen – Labelident bietet für die wichtigsten Sicherheitsprüfungen passende Prüfplaketten an. Für alle anderen Anwendungen gibt es individuell angefertigte Prüfaufkleber nach Kundenwunsch.

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Carolin Steigenberger

Autorin bei Labelfox
Ich bin extrem neugierig und möchte nie auslernen, was mir in meinem Beruf natürlich oft zu Gute kommt. Als Bloggerin für die Kennzeichnungsbranche macht es mir Spaß, scheinbar eintönige Themengebiete und Sachverhalte von immer neuen, spannenden Seiten zu beleuchten.

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