Das 1×1 der Biozid-Verordnung: Neuerungen seit September 2013


Kennzeichnung von BiozidenBiozide begegnen uns im Alltag auf zahlreichen Wegen. Ob Rattengift, Desinfektionsmittel, antibakterielle Reiningungs- und Waschmittel oder Fassaden-, Terrassen- und Bootanstriche – über 30.000 Biozid-Produkte mit ca. 950 identifizierten Wirkstoffen sind deutschlandweit im Umlauf. Eine strenge Gesetzgebung zum bewussten Umgang mit den gefährlichen Substanzen ist daher unabdingbar.

Im Mai 2012 wurde die aktualisierte „Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten“ verabschiedet. Diese trat im Juli 2012 offiziell in Kraft. Die Einhaltung der Verordnung ist nun seit dem 1. September 2013 für jeden Hersteller und Inverkehrbringer von Biozid-Produkten verbindlich. Ausgenommen von der Biozid-Verordnung sind lediglich Produkte und Waren, die in den Geltungsbereich anderer Rechtsvorschriften fallen – z. B. Kraftstoffe, Arznei oder Kosmetika.

Was sind Biozide?

Unter dem Begriff „Biozide“ definiert man alle Stoffe und Stoffgemische, die eine schädliche Wirkung auf Mensch, Tier und Umwelt haben und daher als gefährlich eingestuft werden. Auf Grund ihrer Wirkung werden Biozide meist zur Schädlingsbekämpfung – z. B. von Ratten, Insekten oder Pilzen – eingesetzt. Biozide dürfen dabei jedoch ausschließlich nach behördlicher Zulassung verwendet werden. Diese Zulassung fällt in den Verantwortungsbereich der Bundesstelle für Chemikalien, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, Fachbereich 5).

Wie kennzeichnet man Biozid-Produkte richtig?

Biozid-Produkte müssen nach den Bestimmungen der „Richtlinie 1999/45/EWG über die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe“ eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Um die Verwechslungsgefahr von Biozid-Produkten mit beispielsweise Lebensmitteln oder Getränken zu vermeiden, werden in genannter Richtlinie zusätzliche Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung solcher Produkte gestellt.

Die Verpackung

  • Die Verpackung ist so beschaffen, dass das Entweichen des Inhalts nicht möglich ist.
  • Die Werkstoffe der Verpackung und der Verschlüsse sind vom Inhalt nicht angreifbar, reagieren nicht mit dem Inhalt und können keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.
  • Die Verpackung und deren Verschlüsse sind stark genug, dass sie sich während auftretender Belastungen und Verformungen nicht lockern oder öffnen können.
  • Die Verpackung darf weder eine Form noch Optik aufweisen, die das Interesse von Kindern weckt oder den Verbraucher irreführt.
  • Die Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass keine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Kosmetika besteht.
  • Die Behälter von Zubereitungen sind mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder ertastbaren Warnzeichen ausgestattet.

Die Kennzeichnung
Jeder Behälter muss deutlich lesbar und unverwischbar folgende Informationen tragen:

  • Handelsname oder Name der Zubereitung
  • Name und Anschrift des Inverkehrbringers
  • chemische Bezeichnung des/der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe/s, die für die Einstufung unter „gefährliche Zubereitung“ verantwortlich waren
  • Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen sowie Gefahrensätze und Sicherheitsratschläge laut geltender GHS-Verordnung und (bei Transport) entsprechender Verordnungen für Gefahrgut

Was ändert sich mit der Biozid-Verordnung?

Im Folgenden haben wir Ihnen nun die wichtigsten Neuerungen der aktuellen Biozid-Verordnung zusammengefasst.

  1. Während Anträge auf eine Genehmigung von Wirkstoffen weiterhin bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) der Union bearbeitet werden, wird die Zulassung von Biozid-Produkten nun auf Mitgliedstaaten-Ebene abgewickelt. Eine Zulassung, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, ist durch gegenseitige Anerkennung auf weitere Mitgliedstaaten erweiterbar.
  2. Antragsteller haben die Möglichkeit, eine Unionszulassung zu beantragen, um eine unionsweite Zulassung erhalten zu können. Seit September 2013 sind solche Zulassungen für bestimmte Produktarten (z. B. Desinfektionsmittel) möglich. In der schrittweisen Einführung der Unionszulassung folgen im Januar 2017 weitere Produktarten, wobei ab Januar 2020 alle übrigen Produktarten in das Zulassungsverfahren aufgenommen werden. Einige Produktarten (z. B. Waren zur Bekämpfung von Schadnagern und Vögeln) sind jedoch ausdrücklich von der Unionszulassung ausgenommen.
  3. Die Verwendung von Biozid-Produkten wird ab sofort ausdrücklich unter Artikel 17 geregelt.
  4. Biozid-Produkte, die Nanomaterialien enthalten, werden nun gesondert bewertet. Nanomaterialien sind weiterhin genau zu benennen (Artikel 58 Biozid-Verordnung).
  5. Mit Bioziden behandelte Ware ist ausdrücklich zu kennzeichnen. Laut Artikel 58 benötigen derartige Waren eine Genehmigung für den entsprechenden Verwendungszweck. Futter- und Lebensmittel, die als Repellent eingesetzt werden, Lockmittel sowie Biozid-Produkte, die als Verarbeitungshilfsstoff Verwendung finden, sind von diesen Vorgaben laut Artikel 2 ausgenommen.
  6. Biozid-Produkte dürfen zudem nur Wirkstoffe enthalten, die in einer so genannten Positivliste zu finden sind. Positivlisten entsprechen dabei allerdings nicht mehr Anhang I und IA der Biozid-Richtlinie 98/8/EG, sondern können nun als neu gefasste „Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe“ eingesehen werden. Die Kommission hält diese Liste auf aktuellem Stand und veröffentlicht sie in elektronischer Form.
  7. Zur Begrifflichkeit „Wirkstoff“ zählen nun auch vor Ort hergestellte Stoffe. Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel fallen nicht mehr unter diesen Begriff.
  8. Biozid-Produkte mit krebserregenden, mutagenen und reproduktionsbeeinträchtigenden Substanzen (CMR) sowie Biozid-Produkte mit endokrinen Eigenschaften oder mit beständigen, bio-akkumulativen und toxischen (PBT) Substanzen sind nicht mehr genehmigungsfähig. Sollte die Exposition hierbei geringfügig sein oder sollte das Biozid-Produkt gegen eine ernste Bedrohung für Mensch, Tier oder Umwelt eingesetzt werden, kann eine so genannte Rückausnahme mit einer 5-jährigen Gültigkeit innerhalb der aktuellen Biozid-Verordnung erfolgen.
  9. Produkte und Substituenten sollen ab sofort mit einem vergleichenden Bewertungssystem betrachtet werden. Dieses soll dafür Sorge tragen, dass die Verwendung eines Biozid-Wirkstoffs untersagt werden kann, sofern für denselben Einsatzzweck ein zugelassenes Produkt mit einem geringeren Gesundheitsrisiko vorhanden ist.
  10. Zuletzt soll ein weiteres vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden. Dieses betrifft Biozid-Produkte mit günstigem Umwelt- und Gesundheitsprofil, deren Wirkstoffe in Anhang I der Biozid-Verordnung aufgelistet wurden, die keine bedenklichen Stoffe und/oder Nanomaterialien beinhalten und deren Anwendung laut Artikel 25 keine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) erfordert.

Labelfox-Fazit

Die Änderungen innerhalb der seit September 2013 in Kraft getretenen Biozid-Verordnung betreffen vor allem das gültige Zulassungsverfahren für Biozide. Weiterhin wurden Anpassungen in Bezug auf Begrifflichkeiten, Genehmigungen, Herstellung, Umgang und Handel mit Bioziden vorgenommen. Um das Gesundheitsrisiko beim sorgsamen Umgang mit Bioziden zu minimieren, ist es wichtig und unabdingbar, dass jeder Hersteller und Inverkehrbringer von Bioziden und biozid-beinhaltenden Produkten diese Änderungen ab sofort verinnerlicht und anwendet.

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Frank Hofmann

Autor bei Labelfox
Als einer der „alten Hasen“ der Branche liegt es mir sehr am Herzen, meinen Lesern stets relevante und aktuelle Informationen rund um die professionelle Kennzeichnung zu liefern. Der Etikettendruck ist mein Steckenpferd und bietet mir für die objektive Berichterstattung täglich neue Spielräume.

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